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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Neukölln von Berlin Vom 8. März 1952

Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen
im Verwaltungsbezirk Neukölln von Berlin
Vom 8. März 1952
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Neukölln von Berlin vom 8. März 195205.04.1952
Eingangsformel05.04.1952
§ 105.04.1952
§ 205.04.1952
§ 305.04.1952
§ 405.04.1952
§ 501.01.1975
§ 5 a01.01.1975
§ 5 b01.01.1975
§ 605.04.1952
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

Der in der Landschaftsschutzkarte bei dem Polizeipräsidenten in Berlin als höhere Naturschutzbehörde mit grüner Farbe eingetragene Landschaftsteil - Vogelschutzgebiet am Wildmeisterdamm in Rudow - im Bereich des Verwaltungsbezirkes Neukölln von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in der Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Bekanntgabe dieser Verordnung dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

(1) Es ist verboten, innerhalb des in der Landschaftsschutzkarte durch farbige Umrahmung kenntlich gemachten Gebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:
a)
die Anlage von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner polizeilichen Genehmigung bedürfen;
b)
das Lagern und Zelten;
c)
das Ablagern von Abfällen, Müll, Schutt und dergleichen;
d)
das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dergleichen, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen;
e)
der Bau von Drahtleitungen;
f)
die Anlage von Abschütthalden, Steinbrüchen, Baggerbetrieben, Kies-, Sand- und Lehmgruben oder die Erweiterung bestehender Betriebe, sofern sie im Widerspruch mit dem Sinn dieser Verordnung steht;
g)
die Beseitigung oder Beschädigung der innerhalb des geschützten Landschaftsteiles vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze;
h)
das Einrichten von Verkaufsständen.
(3) Vorhandene landschaftliche Verunstaltungen sind auf Anordnung der zuständigen Naturschutzbehörde zu beseitigen, sofern es sich nicht um behördlich genehmigte Anlagen handelt und die Beseitigung ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 3

Unberührt bleiben die wirtschaftliche Nutzung oder pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach
§ 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach
§ 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 5 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 5 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 5 oder eine Straftat nach
§ 5 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(V.2 66.02 Tgb. Nr. 76/52 G. B.)
Berlin, den 8. März 1952.
Der Polizeipräsident in Berlin
als höhere Naturschutzbehörde
In Vertretung Dr. Urban
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