Verordnung zum Schutze der Landschaft des „Wäldchens am Königsgraben“ im Ortsteil Marienfelde des Bezirks Tempelhof von Berlin Vom 8. Mai 1962
Verordnung zum Schutze der Landschaft
des „Wäldchens am Königsgraben“ im Ortsteil Marienfelde
des Bezirks Tempelhof von Berlin
Vom 8. Mai 1962
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) * |
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1
genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zum Schutze der Landschaft des „Wäldchens am Königsgraben“ im Ortsteil Marienfelde des Bezirks Tempelhof von Berlin vom 8. Mai 1962 | 26.06.1962 |
Eingangsformel | 26.06.1962 |
§ 1 | 26.06.1962 |
§ 2 | 26.06.1962 |
§ 3 | 26.06.1962 |
§ 4 | 26.06.1962 |
§ 5 | 26.06.1962 |
§ 6 | 01.01.1975 |
§ 6 a | 01.01.1975 |
§ 6 b | 01.01.1975 |
§ 7 | 26.06.1962 |
Auf Grund der §§ 5 und 19 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Oktober 1961 (GVBl. S. 1604) sowie des § 13 der Durchführungsverordnung zum Reichsnaturschutzgesetz vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:
§ 1
(1) Das in die Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete „Wäldchen am Königsgraben“ im Ortsteil Marienfelde des Bezirks Tempelhof von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes
unterstellt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet wird begrenzt im Norden vom Graben nördlich des Königsgrabens, im Osten von der Egestorffstraße bis zur Dinnendahlstraße, dieser folgend bis zum in Richtung Nord-Süd verlaufenden Feldweg, entlang dieses Weges bis zur freien Feldmark, im Süden und Westen von der landwirtschaftlich genutzten Feldmark.
(3) Die Landschaftsschutzkarte ist bei der obersten und höheren Naturschutzbehörde - Senator für Bau- und Wohnungswesen - niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
a)
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,
b)
dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin, Abt. Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,
c)
den Berliner Forsten - Landesforstamt -.
§ 2
Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten,
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
c)
zu zelten und unbefugt Feuer anzuzünden,
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (z. B. Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
f)
Nester, Brutstätten, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen, fortzunehmen oder zu beschädigen,
g)
mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und mit Gespannen zu fahren, sowie zu reiten und Vieh zu treiben,
h)
Kraftfahrzeuge zu parken,
i)
Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,
j)
Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.
§ 3
Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2
verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit eine bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht erforderlich ist,
b)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln und Rohren aller Art,
c)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art,
d)
die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder das sonstige Verändern der Bodengestalt,
e)
die Anlage von Kies- und Sandgruben,
f)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen oder nicht nur wasserbehördliche Hinweise enthalten,
g)
das teilweise oder völlige Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen.
§ 4
Unberührt bleiben
a)
die übliche Nutzung und die Durchführung pflegerischer Maßnahmen in der Forstwirtschaft, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
d)
die auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften oder wasserbehördlicher Anordnungen erforderlichen Unterhaltungs- und Räumungsarbeiten - der bei der Räumung anfallende Aushub darf nicht an den Grabenrändern abgelagert werden, sondern ist abzufahren oder gleichmäßig auf das angrenzende Gelände zu verteilen -,
e)
das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche Zwecke.
§ 5
Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1
bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach
§ 2
verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3
aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.
§ 6 a
Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6
gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes
bestraft.
§ 6 b
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6
oder eine Straftat nach
§ 6 a
begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
§ 7
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Tempelhof von Berlin vom 4. Februar 1953 (GVBl. S. 141) außer Kraft.
Berlin, den 8. Mai 1962
Der Senator für Bau und Wohnungswesen
Schwedler
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