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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze des Waldgeländes ostwärts des Kirchhainer Dammes im Ortsteil Lichtenrade des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin Vom 21. Januar 1960

Verordnung zum Schutze des Waldgeländes
ostwärts des Kirchhainer Dammes im Ortsteil Lichtenrade
des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin
Vom 21. Januar 1960
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: teilweise aufgehoben mit Wirkung vom 07.10.2007 durch § 1 der Verordnung vom 10.09.2007 (GVBl. S. 334)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze des Waldgeländes ostwärts des Kirchhainer Dammes im Ortsteil Lichtenrade des Verwaltungsbezirks Tempelhof von Berlin vom 21. Januar 196011.02.1960
Eingangsformel11.02.1960
§ 111.02.1960
§ 211.02.1960
§ 311.02.1960
§ 411.02.1960
§ 511.02.1960
§ 601.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 711.02.1960
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie auf Grund des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

(1) Das in die Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen in Berlin als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Waldgelände ostwärts des Kirchhainer Dammes im Ortsteil Lichtenrade des Bezirkes Tempelhof von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.
(2) Die Landschaftsschutzkarte ist bei dem Senator für Bau- und Wohnungswesen niedergelegt. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei
a)
der Landesstelle für Naturschutz und Landschaftspflege in Berlin,
b)
dem Bezirksamt Tempelhof von Berlin, Abt. Bau- und Wohnungswesen, als unterer Naturschutzbehörde,
c)
den Berliner Forsten, Landesforstamt.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist verboten
a)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
b)
Abfälle, Müll, Schutt und Abraum aller Art abzulagern,
c)
zu zelten sowie unbefugt Feuer anzuzünden,
d)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile (zum Beispiel Schmuckreisig) zu entnehmen oder zu beschädigen,
e)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
f)
Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen, insbesondere von Waldameisen fortzunehmen oder zu beschädigen,
g)
ohne Genehmigung der Grundeigentümer mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen, mit Fahrrädern und Gespannen zu fahren, sowie zu reiten und Vieh zu treiben,
h)
Kraftfahrzeuge zu parken,
i)
Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und Bodenstreu zu beseitigen, soweit diese Maßnahmen nicht forstbetrieblichen Zwecken dienen,
j)
Kleingärten, Wochenendsiedlungen und ähnliche Anlagen zu errichten.

§ 3

Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur, zu einer Beeinträchtigung des Naturgenusses oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde. Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Errichten von Zäunen und Bauten aller Art, auch soweit solche Bauten einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
b)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,
c)
die Entnahme oder das Einbringen von Bodenbestandteilen oder sonstige Veränderungen der Bodengestalt,
d)
das völlige oder teilweise Beseitigen von Hecken, Bäumen und Gehölzen,
e)
das Errichten von Verkaufständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,
f)
die Anlage von Kies- und Sandgruben sowie das Verfüllen von Gruben und Geländeeinschnitten mit Schutt und Müll,
g)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz, den Verkehr oder den forstwirtschaftlichen Betrieb beziehen.

§ 4

Unberührt bleiben
a)
die übliche Nutzung und die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen in der Forstwirtschaft, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
b)
die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
d)
das Feueranmachen im Freien im Zusammenhang mit der forstwirtschaftlichen Nutzung,
e)
das Errichten von Zäunen und Baulichkeiten für forstwirtschaftliche Zwecke.

§ 5

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3 aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Januar 1960
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Schwedler
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