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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze des Waldgeländes Frohnau im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 9. Juni 1959

Verordnung zum Schutze des Waldgeländes Frohnau
im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 9. Juni 1959
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze des Waldgeländes Frohnau im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 9. Juni 195928.06.1959
Eingangsformel28.06.1959
§ 128.06.1959
§ 228.06.1959
§ 328.06.1959
§ 428.06.1959
§ 528.06.1959
§ 601.01.1975
§ 6 a01.01.1975
§ 6 b01.01.1975
§ 728.06.1959
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird verordnet:

§ 1

Das in der Landschaftsschutzkarte beim Senator für Bau- und Wohnungswesen als höherer Naturschutzbehörde mit hellgrüner Farbe eingezeichnete Waldgelände Frohnau - einschließlich des Hubertussees - im Bezirk Reinickendorf von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

Im Landschaftsschutzgebiet ist es verboten,
a)
Abfälle, Müll, Schutt und dergleichen abzulagern,
b)
zu lagern, zu zelten und zu baden,
c)
Kraftfahrzeuge außerhalb der Straßen und Wege zu parken,
d)
Nester, Nistkästen, Eier, Larven oder Puppen zu beschädigen oder zu entfernen,
e)
wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
f)
freilebende Tiere zu fangen oder zu töten, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen,
g)
die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise zu stören,
h)
Waldstücke kahlzuschlagen oder zu roden, Mutterboden zu vernichten oder zu überschütten und die Bodendecken zu beseitigen, soweit dies nicht zu forstlichen Zwecken erforderlich ist.

§ 3

1.
Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet, die zu einer Schädigung der Natur oder zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führen können und nicht nach
§ 2 verboten sind, bedürfen der Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde.
2.
Insbesondere ist die Genehmigung erforderlich für
a)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie sich nicht auf den Landschaftsschutz oder den Verkehr beziehen,
b)
das Errichten von Zäunen und Bauwerken aller Art sowie für bauliche Veränderungen an den Außenseiten bestehender Baulichkeiten, auch soweit solche Bauten oder Veränderungen einer bauaufsichtlichen Erlaubnis (Baugenehmigung) nicht bedürfen,
c)
das Beseitigen der vorhandenen Hecken, Bäume und Gehölze,
d)
das Errichten von Freileitungen und das Verlegen von Kabeln aller Art,
e)
das Errichten von Verkaufsständen aller Art, soweit diese fest mit dem Erdboden verbunden sind oder abends nicht weggeräumt werden,
f)
die Übernahme und das Einbringen von Bodenbestandteilen.

§ 4

Unberührt bleiben
a)
die übliche Nutzung und die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen, soweit sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen,
b)
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei,
c)
die unerläßlichen Abwehrmaßnahmen gegen Naturschädlinge und lästige Insekten,
d)
die auf Grund wasserrechtlicher oder wasseraufsichtlicher Vorschriften erforderlichen Unterhaltungsarbeiten, insbesondere die Räumung. Der bei der Räumung anfallende Aushub ist gleichmäßig auf das angrenzende Gelände zu verteilen.

§ 5

Beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene Verunstaltungen sind auf Anordnung der höheren Naturschutzbehörde zu beseitigen, wenn dies dem Betroffenen zuzumuten und ohne größere Aufwendungen möglich ist.

§ 6

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet
a)
eine nach § 2 verbotene Handlung vornimmt,
b)
ohne in dem Besitz einer Ausnahmegenehmigung der höheren Naturschutzbehörde zu sein, ein Vorhaben nach der in
§ 3 aufgezählten Art ausführt,
die geeignet sind, die Natur zu schädigen, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder das Landschaftsbild zu verunstalten.

§ 6 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 6 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 6 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 6 oder eine Straftat nach
§ 6 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. Juni 1959
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Schwedler
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