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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in Berlin-Lichterfelde-Süd im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin Vom 03. November 1954

Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in
Berlin-Lichterfelde-Süd im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin
Vom 03. November 1954
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten in geltenden Landschaftsschutzgebietsverordnungen vom 22.09.1982 (GVBl.S. 1808) *
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Entsprechend §§ 1 und 2 der Verordnung vom 22.09.1982 gilt:
(§ 1) „Soweit in den auf Grund des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (GVBl. Sb. III 791-1) erlassenen Landschaftsschutzverordnungen geregelt ist, daß von den Vorschriften der jeweiligen Verordnung Ausnahmen zugelassen werden können oder bestimmte Vorhaben einer Ausnahmegenehmigung bedürfen, tritt an die Stelle der für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung als zuständig bezeichneten Behörde die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.“
(§ 2) „Soweit die in
§ 1 genannten Landschaftsschutzverordnungen zwingende Verbote enthalten, ist für die Erteilung einer Befreiung im Sinne des
§ 31 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574/GVBl. 1077 S. 13) die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zuständig.“]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in Berlin-Lichterfelde-Süd im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin vom 03. November 195419.11.1954
Eingangsformel19.11.1954
§ 119.11.1954
§ 219.11.1954
§ 319.11.1954
§ 419.11.1954
§ 501.01.1975
§ 5 a01.01.1975
§ 5 b01.01.1975
§ 619.11.1954
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 20. Januar 1938 (RGBl. I S. 36) sowie des § 13 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 (RGBl. I S. 1275) in der Fassung der Ergänzungsverordnung vom 16. September 1938 (RGBl. I S. 1184) wird folgendes verordnet:

§ 1

Der in der Landschaftsschutzkarte beim Polizeipräsidenten in Berlin als höherer Naturschutzbehörde grün schraffiert eingezeichnete Landschaftsteil südlich des Teltowkanals im Verwaltungsbezirk Steglitz von Berlin wird in dem Umfange, der sich aus der Eintragung in die Landschaftsschutzkarte ergibt, mit dem Tage der Verkündung dieser Verordnung dem Schutze des
Reichsnaturschutzgesetzes unterstellt.

§ 2

(1) Es ist verboten, innerhalb des Schutzgebietes Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.
(2) Unter das Verbot fallen insbesondere:
a)
die Errichtung von Bauwerken aller Art, auch von solchen, die keiner baupolizeilichen Genehmigung bedürfen;
b)
das Einrichten von Verkaufsständen;
c)
die Beseitigung oder Beschädigung der Hecken, Bäume, Gehölze und Tümpel;
d)
das Einbringen und Ablagern von Abfällen, Müll, Trümmern, Schutt und dgl.;
e)
das Befahren mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Gespannen;
f)
der Bau von Drahtleitungen;
g)
das Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, soweit sie nicht auf den Landschaftsschutz hinweisen.

§ 3

Unberührt bleiben die bisherige Nutzung und pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

Ausnahmen von den Vorschriften des
§ 2 können von mir in besonderen Fällen zugelassen werden.

§ 5

Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 des
Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl. I S. 821) handelt, wer, ohne im Besitz einer nach
§ 4 erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein, in dem in
§ 1 bezeichneten Landschaftsschutzgebiet eine nach
§ 2 verbotene Veränderung vornimmt, die geeignet ist, das Landschaftsbild oder die Natur zu beeinträchtigen.

§ 5 a

Wer die Zuwiderhandlung nach
§ 5 gewerbs- oder gewohnheitsmäßig begeht, wird nach § 21 a des
Reichsnaturschutzgesetzes bestraft.

§ 5 b

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 5 oder eine Straftat nach
§ 5 a begangen worden, können
1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit oder Straftat bezieht, und
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in Berlin-Lichterfelde-Süd, Verwaltungsbezirk Steglitz, vom 1. August 1941 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin S. 202) tritt gleichzeitig außer Kraft.
(V/2 66.02 Tgb. Nr. 439/53 G.B.)
Berlin, den 3. November 1954.
Der Polizeipräsident in Berlin
als höhere Naturschutzbehörde
Dr. Stumm
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