Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 23. September 1975
Verordnung über Zuständigkeiten
nach dem Wohnungsbindungsgesetz und
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung vom 23. September 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel I Nr. 1 der Verordnung vom 18.12.1984 (GVBl. S. 1744) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz und nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 23. September 1975 | 05.09.1975 |
Eingangsformel | 05.09.1975 |
§ 1 - Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz | 01.01.1985 |
§ 2 - Zuständigkeiten bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten | 01.01.1985 |
§ 3 - Inkrafttreten | 01.01.1985 |
Auf Grund des § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1974 (BGBl. I S. 137 / GVBl. S. 474) und des
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520 / GVBl. S. 361, 872) wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Wohnungsbindungsgesetz
(1) Das Bezirksamt ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach dem
Wohnungsbindungsgesetz
mit Ausnahme der in Absatz 2 bezeichneten Aufgaben.
(2) Die Durchführung der Aufgaben nach
§ 2a
,
§ 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2
,
§ 9 Abs. 3 und Abs. 6 Satz 3
sowie
§ 25 Abs. 1
obliegt der Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin, im Falle des
§ 25 Abs. 1
jedoch nur insoweit, als es sich um Verstöße gegen die Vorschriften des
§ 8 Abs. 1 und Abs. 3
der
§§ 8a
,
8b
und
9
-auch in den Fällen des
§ 21
- handelt.
§ 2 Zuständigkeiten bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist zuständig
1.
das Bezirksamt
a)
nach
§ 26 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 des Wohnungsbindungsgesetzes
,
b)
nach
§ 3 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
in der Fassung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313 / GVBl. S. 1514) bei preisgebundenen Altbauwohnraummieten und -pachten sowie ähnlichen Entgelten für die Wohnraumnutzung und
c)
nach
§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
;
2.
die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin nach
§ 26 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes
.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.
*)
Fußnoten
*)
Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 26. November 1968 (GVBl. S. 1645).
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