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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals „Bumpfuhl“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee Vom 17. Mai 1985

Verordnung zum Schutz des
flächenhaften Naturdenkmals „Bumpfuhl“
im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee
Vom 17. Mai 1985
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals „Bumpfuhl“ im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee vom 17. Mai 198508.06.1985
Eingangsformel08.06.1985
§ 1 - Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal08.06.1985
§ 2 - Schutzgegenstand08.06.1985
§ 3 - Schutzzweck08.06.1985
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals08.06.1985
§ 5 - Verbotene Handlungen08.06.1985
§ 6 - Betreten des Naturdenkmals08.06.1985
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten08.06.1985
§ 8 - Inkrafttreten08.06.1985
Karte08.06.1985
Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal

Der in § 2
näher bezeichnete Teil der Natur wird zum flächenhaften Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Bumpfuhl“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das flächenhafte Naturdenkmal umfaßt eine im Nordwesten des Grundstückes Heiligenseestraße 67/119 gelegene Teilfläche im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Heiligensee.
(2) Das flächenhafte Naturdenkmal ist in einer
Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des flächenhaften Naturdenkmals ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Je ein Übersichtsplan mit den Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des flächenhaften Naturdenkmals kann bei der obersten und bei der zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege während der Dienststunden kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um die für Feuchtgebiete typischen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu erhalten. Es wird auch wegen seiner Schönheit und seiner Bedeutung für das Landschaftsbild geschützt.

§ 4 Pflege des Naturdenkmals

(1) Der Eigentümer hat die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Er hat zu diesem Zweck einen mehrjährigen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen.
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind insbesondere
1.
die Wiederherstellung und Erhaltung des natürlichen Jahreswasserganges;
2.
die Begrenzung des Gehölzaufwuchses und die regelmäßige Mahd;
3.
das Errichten eines Zaunes.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Als Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können, sind insbesondere verboten:
1.
in dem Gebiet des Naturdenkmals mit Fahrzeugen zu fahren oder darin zu parken,
2.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen,
4.
Pflanzen oder Tiere einzubringen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
5.
Boden, Erde oder Gesteine zu entnehmen oder einzubringen, Schutt und Abfall abzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
7.
Bauten zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen zu verlegen sowie Bild- und Schrifttafeln anzubringen oder Feuer zu entzünden,
8.
Wasser einzuleiten oder zu entnehmen oder auf andere Art zu entziehen.
(2) Von den Verboten des Absatz 1 bleiben die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen, sowie die nach
§ 4 gebotenen Pflegemaßnahmen, unberührt.

§ 6 Betreten des Naturdenkmals

Das Betreten des Naturdenkmals bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nummer 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1
Handlungen vornimmt, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des flächenhaften Naturdenkmals führen können oder
2.
entgegen § 6 ohne die erforderliche Genehmigung das flächenhafte Naturdenkmal betritt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Mai 1985
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Vetter

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