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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (nördlicher Teil) Vom 10. Oktober 1985

Verordnung zum Schutz der Landschaft
des Tegeler Forstes (nördlicher Teil)
Vom 10. Oktober 1985
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Tegeler Forstes (nördlicher Teil) vom 10. Oktober 198523.10.1985
Eingangsformel23.10.1985
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet23.10.1985
§ 2 - Schutzgegenstand23.10.1985
§ 3 - Schutzzweck23.10.1985
§ 4 - Pflege des Landschaftsschutzgebietes23.10.1985
§ 5 - Verbotene Handlungen23.10.1985
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen23.10.1985
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten23.10.1985
§ 8 - Inkrafttreten23.10.1985
Auf Grund der §§ 18 und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Der in § 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Forst Tegel (nördlicher Teil)“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Norden Berlins. Es wird durch die besiedelten Bereiche der Ortsteile Heiligensee, Frohnau und Hermsdorf im Bezirk Reinickendorf von Berlin, durch das Tegeler Fließtal und die Bahntrasse der S-Bahnstrecke Berlin-Heiligensee begrenzt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte mit Deckblatt vom 10. Oktober 1985 im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Abzeichnungen der Karte können bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts dauerhaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden,
1.
daß das bezeichnete Gebiet in seiner Großräumigkeit erhalten bleibt, um so
a)
einen für viele Tier- und Pflanzenarten ausreichenden Lebensraum für lebensfähige Populationen,
b)
eine über das Gebiet selbst hinausreichende bioklimatische und lufthygienische Ausgleichsfunktion und
c)
eine für den Wasserkreislauf stabilisierende und verbessernde Funktion des Bodens
dauerhaft zu gewährleisten,
2.
daß die Vielfalt des bezeichneten Gebiets erhalten wird, um so den reichen Bestand an seltenen und teilweise gefährdeten Brutvogelarten zu sichern.
(2) Das bezeichnete Gebiet wird auch geschützt, um es
1.
als eine großräumige naturnahe Erholungslandschaft und
2.
als bedeutsames Element des Landschaftsbildes des Nordens von Berlin wegen seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit zu erhalten.

§ 4 Pflege des Landschaftsschutzgebietes

Der Eigentümer hat die im Sinne einer ökologisch ausgerichteten Waldpflege erforderlichen Maßnahmen mit dem Ziel des Aufbaus eines ungleichaltrig und ungleichartig stufigen Waldes vorzunehmen. Zur Erhaltung und Entwicklung besonderer Lebensräume (Biotope) im Landschaftsschutzgebiet sollen im Benehmen mit dem Eigentümer mehrjährige Pflegepläne von der zuständigen Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zur Berücksichtigung in der forstlichen Rahmenplanung aufgestellt werden.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Als Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen, sind insbesondere verboten,
1.
Boden oder Gesteine zu entnehmen oder einzubringen,
2.
die Bodengestalt durch Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder auf andere Weise zu verändern,
3.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
4.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze, Kleingärten oder Wochenendsiedlungen neu einzurichten oder wesentlich zu verändern,
5.
die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
Pflanzen auszubringen oder Tiere auszusetzen,
7.
motorsportliche Veranstaltungen abzuhalten,
8.
Tonwiedergabegeräte oder Musikinstrumente zu benutzen, sofern dies für Unbeteiligte störend sein kann,
9.
Flug- oder Schiffsmodelle mit Motor zu benutzen,
10.
Hunde, Katzen oder andere Haustiere, außer in den dafür vorgesehenen Gebieten, unangeleint umherlaufen zu lassen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft,
2.
die ordnungsgemäße Bekämpfung des Schadwildes durch die zuständige Behörde,
3.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Handlungen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können, bedürfen der Genehmigung. Es ist insbesondere genehmigungsbedürftig,
1.
Oberboden oder Bodenstreu zu entnehmen,
2.
Verkaufsstände, auch nur vorübergehend, zu errichten oder mobile Verkaufsstände zu betreiben,
3.
sportliche oder sonstige Veranstaltungen durchzuführen,
4.
Zelte außerhalb der dafür vorgesehenen Flächen aufzustellen,
5.
Leitungen zu verlegen, Bild- und Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen oder Zäune zu errichten,
6.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen.
(2) § 5 Abs. 2
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1
Handlungen vornimmt, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen oder
2.
entgegen § 6 Abs. 1
ohne die erforderliche Genehmigung Handlungen vornimmt, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forsts und der Inseln im Tegeler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin
vom 13. Oktober 1960 (GVBl. S. 1082), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), jedoch nur nördlich der Bahntrasse Berlin-Heiligensee sowie
2.
die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Bereich der Niederungen am Tegeler Fließ im Verwaltungsbezirk Reinickendorf von Berlin vom 21. Februar 1955 (GVBl. S. 121), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), jedoch nur, soweit sie das in
§ 2 Abs. 1 und 2 bezeichnete Gebiet betrifft.
Berlin, den 10. Oktober 1985
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
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