Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Mittelstreifen Postdamer Straße / Potsdamer Chaussee in Berlin-Zehlendorf Vom 19. November 1982
Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals
Mittelstreifen Postdamer Straße / Potsdamer Chaussee in Berlin-Zehlendorf
Vom 19. November 1982
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20.11.1986 (GVBl. S. 1841) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Mittelstreifen Postdamer Straße / Potsdamer Chaussee in Berlin-Zehlendorf vom 19. November 1982 | 21.01.1983 |
Eingangsformel | 21.01.1983 |
§ 1 - Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal | 21.01.1983 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 11.12.1986 |
§ 3 - Schutzzweck | 21.01.1983 |
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals | 21.01.1983 |
§ 5 - Verbote | 11.12.1986 |
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 11.12.1986 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 11.12.1986 |
§ 8 - Inkrafttreten | 21.01.1983 |
Auf Grund des
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und Absatz 2
und des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 und 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183) wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal
Der in
§ 2
näher bezeichnete Teil der Natur wird zum flächenhaften Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Flächenhaftes Naturdenkmal Mittelstreifen Potsdamer Straße / Potsdamer Chaussee in Berlin-Zehlendorf“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
Das flächenhafte Naturdenkmal wird im Osten durch die nach Norden verlängerte östliche Grenze des Grundstückes Potsdamer Straße 42 und im Westen durch die nach Süden verlängerte westliche Grenze des Grundstückes Potsdamer Chaussee 49 begrenzt. Maßgebend sind die Grundstücksgrenzen, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen. Die Innenkante des Sockels aus Reihensteinen einschließlich der Betonrückenstütze oder die Innenkante der Bordsteine bildet die nördliche und südliche Begrenzung des flächenhaften Naturdenkmals. Die gepflasterten Fußgängerüberwege, Radwege, Wendekehren und Straßendurchfahrten sind nicht Bestandteil des flächenhaften Naturdenkmals.
§ 3 Schutzzweck
Das flächenhafte Naturdenkmal wird aus kulturgeschichtlichen, naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit, Eigenart, Schönheit und landschaftstypischen Kennzeichnung geschützt.
§ 4 Pflege des Naturdenkmals
Die zuständigen Stellen haben die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen. Hierzu gehören insbesondere:
1.
Ersatzpflanzungen bei Bestandsminderungen;
2.
besondere Schutzmaßnahmen für Bäume, wenn im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich Bauarbeiten durchgeführt werden müssen;
3.
Erhaltung eines dem Standort angemessenen natürlichen krautigen Wildbewuchses;
4.
die über das Maß der üblichen Sorgfalt hinausgehende Behandlung von Bäumen, die durch Auftaumittel oder mechanische Einwirkungen beschädigt oder krank sind.
§ 5 Verbote
(1) Es ist verboten, Bäume oder Teile von ihnen zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen.
(2) Im Bereich des flächenhaften Naturdenkmals ist es ferner verboten:
1.
die Erdoberfläche mit festen Stoffen zu überziehen,
2.
Abgrabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
3.
Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern,
4.
bauliche Anlagen, auch solche, die keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, zu errichten,
5.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
6.
mit Fahrzeugen zu fahren oder solche zu parken,
7.
die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern,
8.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen und sonstige Fahrzeuge abzustellen,
9.
Feuer anzumachen,
10.
verunreinigten, insbesondere mit Auftaumitteln angereicherten Schnee abzuladen,
11.
Pflanzenbehandlungsmittel sowie sonstige chemische und biologische Mittel anzuwenden.
§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen
Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Leitungen jeder Art zu verlegen oder bestehende Anlagen zu verändern oder zu erneuern,
3.
Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge aufzustellen oder anzubringen oder Zäune und sonstige Einfriedungen zu errichten,
4.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 5 Abs. 1
Bäume oder deren Teile beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt,
2.
entgegen
§ 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 12
verbotene Handlungen im Bereich des Naturdenkmals vornimmt,
3.
entgegen
§ 6
Handlungen ohne Genehmigung vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 19. November 1982
Der Senator
für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
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