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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Mittelstreifen Berliner Straße im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Zehlendorf Vom 20. November 1986

Verordnung zum Schutz des flächenhaften
Naturdenkmals Mittelstreifen Berliner Straße im
Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Zehlendorf
Vom 20. November 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Mittelstreifen Berliner Straße im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Zehlendorf vom 20. November 198606.12.1986
Eingangsformel06.12.1986
§ 1 - Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal06.12.1986
§ 2 - Schutzgegenstand06.12.1986
§ 3 - Schutzzweck06.12.1986
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals06.12.1986
§ 5 - Verbotene Handlungen06.12.1986
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen06.12.1986
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten06.12.1986
§ 8 - Inkrafttreten06.12.1986
Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal

Der in § 2
bezeichnete Teil der Natur wird zum flächenhaften Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Mittelstreifen Berliner Straße im Bezirk Zehlendorf von Berlin“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

Das flächenhafte Naturdenkmal im Bezirk Zehlendorf von Berlin wird im Westen durch die nach Norden verlängerte westliche Grenze des Grundstücks Berliner Straße 16 und im Osten durch die nach Süden verlängerte Frontgrenze des Grundstücks Thielallee 113 begrenzt. Maßgebend sind die Grundstücksgrenzen, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen. Die Innenkante des Sockels aus Reihensteinen einschließlich der Betonrückenstütze bildet die nördliche und südliche Begrenzung des flächenhaften Naturdenkmals. Die gepflasterten Fußgängerüberwege, Radwege, Wendekehren und Straßendurchfahrten sind nicht Bestandteil des flächenhaften Naturdenkmals.

§ 3 Schutzzweck

Die bezeichnete Fläche wird geschützt, um die Geschlossenheit des eichenbestandenen Mittelstreifens als Eichenallee zu erhalten, die Lebensbedingungen der Eichen zu verbessern und die charakteristische Wiesenvegetation wiederherzustellen. Sie wird weiterhin aus kulturgeschichtlichen Gründen sowie wegen ihrer Seltenheit, Eigenart, Schönheit und landschaftstypischen Kennzeichnung geschützt.

§ 4 Pflege des Naturdenkmals

Die zur Pflege und Entwicklung des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen werden durch die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere:
1.
Ersatzpflanzungen bei Bestandsminderung,
2.
besondere Schutzmaßnahmen für Bäume, wenn im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich Bauarbeiten durchgeführt werden müssen,
3.
die über das Maß der üblichen Sorgfalt hinausgehende Behandlung von Bäumen, die beschädigt oder krank sind,
4.
Wiederherstellung und Erhaltung einer standortgemäßen Wiesenvegetation.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten:
1.
Boden, Erde oder Gesteine zu entnehmen oder einzubringen, Schutt und Abfall abzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern und die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
4.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
5.
auf der Fläche des Naturdenkmals mit Fahrzeugen zu fahren oder darauf zu parken, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen, zu lagern, zu zelten oder Feuer anzuzünden,
6.
verunreinigten, insbesondere mit Auftaumitteln angereicherten Schnee abzuladen,
7.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
2.
die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,
3.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Leitungen jeder Art zu verlegen oder bestehende Anlagen zu verändern oder zu erneuern,
3.
Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge aufzustellen oder anzubringen oder Zäune und sonstige Einfriedungen zu errichten,
4.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können.
(2) § 5 Abs. 2
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1
eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 6 Abs. 1
Handlungen ohne Genehmigung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. November 1986
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick
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