Verordnung über das Naturschutzgebiet Großes Fenn im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Wannsee Vom 5. Dezember 1986
Verordnung
über das Naturschutzgebiet Großes Fenn
im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Wannsee
Vom 5. Dezember 1986
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Großes Fenn im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Wannsee vom 5. Dezember 1986 | 25.12.1986 |
Eingangsformel | 25.12.1986 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 25.12.1986 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 25.12.1986 |
§ 3 - Schutzzweck | 25.12.1986 |
§ 4 - Pflege des Naturschutzgebietes | 25.12.1986 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 25.12.1986 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 25.12.1986 |
§ 7 - Inkrafttreten | 25.12.1986 |
Auf Grund der
§§ 18
und
19 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), geändert durch Gesetz vom 3. Oktober 1983 (GVBl. S. 1290), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
Der in
§ 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Großes Fenn“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Jagen 60 des Berliner Forstes Düppel.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das bezeichnete Moorgebiet ist ein charakteristischer Landschaftsteil des Düppeler Forstes und wird geschützt, um die landschaftliche Vielfalt zu erhalten und den Fortbestand der gebietstypischen Lebensgemeinschaften zu sichern. Außerdem soll es als Untersuchungsgebiet für die Ökosystemforschung in weitgehend ungestörten Mooren dienen. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden:
1.
vom Aussterben bedrohte moortypische Pflanzenarten zu erhalten,
2.
den Lebensraum für bedrohte Tierarten zu sichern,
3.
das Fadenseggenmoor als Pflanzengesellschaft zu erhalten,
4.
den Schichtaufbau des Moorgebietes aus naturgeschichtlichen und landeskundlichen Gründen zu bewahren,
5.
den Wald auf mineralischen Böden zu einem nährstoffarmen Kiefern-Eichenwald zu entwickeln,
6.
das Gebiet als Gegenstand der Ökosystemforschung unverändert zu erhalten.
§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes
Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere:
1.
das Errichten von Schutzzäunen,
2.
das Offenhalten des zentralen Moorbereiches durch Beseitigung des Gehölzaufwuchses,
3.
das Beseitigen von Rot-Eiche (Quercus rubra) und Lärche (Larix spec.) im Kiefernwald,
4.
das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten:
1.
das Gebiet zu befahren, dort zu reiten oder es außerhalb des besonders gekennzeichneten Weges zu betreten,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen oder zu beschädigen,
4.
die Vegetationsdecke abzubrennen,
5.
Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere herumlaufen oder baden zu lassen,
6.
die Bodengestalt zu verändern, Boden oder Bodenbestandteile zu entnehmen oder einzubringen sowie die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln,
7.
das Gebiet zu verunreinigen,
8.
Chemiekalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
9.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, Leitungen jeder Art zu verlegen sowie Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
10.
Wohnwagen oder Zelte aufzustellen, in sonstiger Weise zu lagern oder zu übernachten,
11.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen,
12.
die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
13.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
Die Verbote der Nummern 2 bis 13 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
2.
die naturnahe Waldpflege,
3.
die ordnungsgemäße Bekämpfung des Schadwildes durch die zuständige Behörde,
4.
die gemäß
§ 4
gebotenen Pflegemaßnahmen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 Abs. 1
eine verbotene Handlung vornimmt.
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Naturschutzgebiet "Großes Fenn" im Bezirk Zehlendorf von Berlin vom 31. Dezember 1959 (GVBl. 1960 S. 13), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), außer Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 1986
Der Senator
für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick
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