RoedernDenkmSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Roedernallee im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Reinickendorf Vom 24. September 1987

Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals
Roedernallee im Bezirk Reinickendorf von Berlin,
Ortsteil Reinickendorf
Vom 24. September 1987
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Roedernallee im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Reinickendorf vom 24. September 198704.11.1987
Eingangsformel04.11.1987
§ 1 - Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal04.11.1987
§ 2 - Schutzgegenstand04.11.1987
§ 3 - Schutzzweck04.11.1987
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals04.11.1987
§ 5 - Verbotene Handlungen04.11.1987
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen04.11.1987
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten04.11.1987
§ 8 - Inkrafttreten04.11.1987
Karte04.11.1987
Auf Grund der §§ 18 und
21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal

Der in § 2
bezeichnete Teil der Natur wird zum flächenhaften Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Roedernallee“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das flächenhafte Naturdenkmal umfaßt eine im Nordosten des Grundstücks Roedernallee 8-14 gelegene Teilfläche im Bezirk Reinickendorf von Berlin, Ortsteil Reinickendorf.
(2) Das flächenhafte Naturdenkmal ist in einer
Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des flächenhaften Naturdenkmals ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um die Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tierarten in einem Industrie- und Gewerbegebiet zu sichern. Es wird auch geschützt, um seinen alten wertvollen Baumbestand zu bewahren.

§ 4 Pflege des Naturdenkmals

Die zur Pflege und Entwicklung des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere:
1.
die Entschlammung des Teiches und die Beseitigung von Fremdstoffen nach Bedarf außerhalb der Vegetationsperiode und der Laichzeit der Amphibien,
2.
die Abdichtung der Teichsohle mit Lehm,
3.
das Einleiten von Regenwasser der Dachentwässerung umliegender Gebäude in den Teich,
4.
die Auslichtung des Gehölzbestandes im Uferbereich,
5.
das Pflanzen von Obstbäumen,
6.
die Schaffung eines offenen Wiesenbereichs im östlichen Teil des Naturdenkmals und dessen regelmäßige Mahd,
7.
das Errichten von Schutzzäunen.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten:
1.
die geschützte Fläche zu betreten, zu befahren oder darauf zu parken,
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
4.
Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
5.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
das Gebiet zu verunreinigen,
7.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
8.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
9.
Wasser zu entnehmen oder auf andere Weise zu entziehen,
10.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
2.
die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,
3.
die Nutzung des Naturdenkmals als Lehrbiotop in dem von der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege festgelegten Rahmen,
4.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

(1) Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Oberboden oder Bodenstreu zu entnehmen,
2.
bauliche Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
3.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Anlagen zu verändern oder zu erneuern,
4.
Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen oder Zäune und sonstige Einfriedungen zu errichten,
5.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die dem Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufen können.
(2) § 5 Abs. 2
gilt entsprechend.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1
eine verbotene Handlung vornimmt,
2.
entgegen § 6 Abs. 1
eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. September 1987
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Prof. Dr. J. Starnick

Karte

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