Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Hüllenpfuhl und Umgebung im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Gatow Vom 28. Januar 1988
Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Hüllenpfuhl und Umgebung im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Gatow Vom 28. Januar 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zum Schutz des flächenhaften Naturdenkmals Hüllenpfuhl und Umgebung im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Gatow vom 28. Januar 1988 | 17.02.1988 |
Eingangsformel | 17.02.1988 |
§ 1 - Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal | 17.02.1988 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 17.02.1988 |
§ 3 - Schutzzweck | 17.02.1988 |
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals | 17.02.1988 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 17.02.1988 |
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen | 17.02.1988 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 17.02.1988 |
§ 8 - Inkrafttreten | 17.02.1988 |
Karte | 17.02.1988 |
Auf Grund der §§ 18 und 21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum flächenhaften Naturdenkmal
Der in § 2 bezeichnete Teil der Natur wird zum flächenhaften Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Hüllenpfuhl und Umgebung“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das flächenhafte Naturdenkmal liegt nördlich des Groß-Glienicker Weges und östlich des Schnittpunktes des Gatower Grabens mit dem westlichen Separationsgraben im Bezirk Spandau von Berlin, Ortsteil Gatow.
(2) Das flächenhafte Naturdenkmal ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des flächenhaften Naturdenkmals ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
§ 3 Schutzzweck
Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um die für Feuchtgebiete typischen Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere zu erhalten. Es wird auch aus wissenschaftlichen und naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit, Eigenart, Schönheit und landschaftstypischen Kennzeichnung geschützt.
§ 4 Pflege des Naturdenkmals
Die zur Pflege und Entwicklung des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen werden durch die untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere:
1.
der Schnitt der Wiesen mit Röhrichtarten, die das Zentrum des Pfuhls umgeben (im Winter mindestens alle 3 Jahre),
2.
die Mahd der an das Röhricht angrenzenden Wiesen zur Entwicklung einer Frischwiese (zweimal jährlich; im Sommer und Spätsommer),
3.
die Erhaltung der Randbereiche des Naturdenkmals als Brachestreifen,
4.
die Beseitigung jeglichen Gehölzaufwuchses im Spätherbst,
5.
die ökologisch orientierte Landwirtschaft (Vermeidung von Bioziden und Dünger),
6.
Einleitung von qualitativ geeignetem Wasser in den Pfuhl.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, Schutt und Abfall abzulegen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
6.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
7.
auf der Fläche des Naturdenkmals mit Fahrzeugen zu fahren oder darauf zu parken, Wohnwagen oder sonstige Fahrzeuge abzustellen, zu lagern, zu zelten sowie Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
8.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals führen können.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,
2.
die ordnungsgemäße und ökologisch orientierte Landwirtschaft auf der geschützten Umgebungsfläche,
3.
die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,
4.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.
§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen
(1) Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
die Fläche des Naturdenkmals zu betreten,
2.
Leitungen zu verlegen oder bestehende Anlagen zu verändern oder zu erneuern,
3.
Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen oder Zäune und sonstige Einfriedungen zu errichten.
(2) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 6 Abs. 1 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Eintragung des Naturdenkmals Hüllepfuhl in das Naturdenkmalbuch des Bezirks Spandau von Berlin vom 3. Juni 1975 (ABl. vom 13. Juni 1975, S. 1259) außer Kraft.
Berlin, den 28. Januar 1988
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Prof. Dr. J. Starnick
Karte
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