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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Bäkewiese im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Wannsee Vom 16. Dezember 1988

Verordnung über das Naturschutzgebiet Bäkewiese im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Wannsee Vom 16. Dezember 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Bäkewiese im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Wannsee vom 16. Dezember 198801.01.1989
Eingangsformel01.01.1989
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet01.01.1989
§ 2 - Schutzgegenstand01.01.1989
§ 3 - Schutzzweck01.01.1989
§ 4 - Pflege des Naturschutzgebietes01.01.1989
§ 5 - Verbotene Handlungen01.01.1989
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.1989
§ 7 - Inkrafttreten01.01.1989
Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Der in § 2 bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Bäkewiese“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt zwischen dem Griebnitzsee, dem Teltowkanal, der Neuen Kreisstraße und der Grenze von Berlin im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Wannsee.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um es als eines der letzten ursprünglichen Relikte des Naturraumes Bäkefließ mit Lebensgemeinschaften und Lebensstätten wildwachsender Pflanzen- und wildlebender Tierarten zu erhalten.
Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden:
1.
die gefährdeten und seltenen Farn- und Blütenpflanzen zu erhalten,
2.
den gefährdeten und seltenen Tierarten einen Lebensraum zu sichern,
3.
die ursprünglichen Auen- und Moorböden in ihrer natürlichen Schichtenfolge und Dynamik zu bewahren.
(2) Das Gebiet wird auch geschützt, um sein von Bruch- und Auwaldbereichen sowie Naß- und Feuchtwiesen geprägtes, kulturgeschichtlich wertvolles Landschaftsbild zu bewahren.

§ 4 Pflege des Naturschutzgebietes

Die zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt; hierzu gehören insbesondere:
1.
das Errichten von Schutzzäunen,
2.
das Kennzeichnen der Schutzgebietsgrenze,
3.
das Beseitigen von Bodenaufschüttungen bis auf die gewachsene Oberfläche des Niedermoors,
4.
das Beseitigen von nicht floren- und standortgerechten Gehölzen,
5.
das Anpflanzen von floren- und standortgerechten Gehölzen am Fuß der südlichen Böschung,
6.
die Mahd der Feuchtwiesen bis zu maximal zweimal jährlich,
7.
der Schutz des Röhrichtbestandes am Griebnitzsee durch technische und ingenieurbiologische Maßnahmen sowie Neuanpflanzung,
8.
das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten:
1.
das Gebiet zu betreten, landseitig zu befahren oder dort zu reiten,
2.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
3.
Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
4.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
5.
Boden und Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
das Gebiet zu verunreinigen,
7.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
8.
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
9.
Leitungen jeder Art zu verlegen,
10.
Wohnwagen, Zelte oder zeltähnliche Einrichtungen aufzustellen,
11.
Veranstaltungen jeder Art durchzuführen,
12.
Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
13.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
14.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
Die Verbote der Nummern 2 bis 14 gelten auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Gewässerschutzes dienen,
2.
die naturnahe, ökologischen Gesichtspunkten entsprechende Gewässerunterhaltung am Griebnitzseeufer und Kohlhasengraben sowie Unterhaltungsmaßnahmen im Böschungsbereich des Teltowkanals,
3.
die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,
4.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 18 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2) Gleichzeitig werden die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Verwaltungsbezirk Zehlendorf von Berlin vom 8. März 1952 (GVBl. S. 207), geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), und die Verordnung über das Naturschutzgebiet Bäkewiese im Bezirk Zehlendorf von Berlin, Ortsteil Wannsee vom 25. August 1986 (GVBl. S. 1391), aufgehoben.
Berlin, den 16. Dezember 1988
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick
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