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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes im Verwaltungsbezirk Tiergarten von Berlin Vom 23. Dezember 1988

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes im Verwaltungsbezirk Tiergarten von Berlin Vom 23. Dezember 1988
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart eines Gebietes im Verwaltungsbezirk Tiergarten von Berlin vom 23. Dezember 198831.12.1988
Eingangsformel31.12.1988
§ 131.12.1988
§ 231.12.1988
§ 331.12.1988
Anlage31.12.1988
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253 / GVBl. 1987 S. 201), geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093 / GVBl. S. 1378) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) wird verordnet:

§ 1

(1) In dem Gebiet zwischen Perleberger Straße, Lehrter Straße, Seydlitzstraße, Rathenower Straße, Kruppstraße und Feldzeugmeisterstraße im Bezirk Tiergarten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung.
(2) Die Genehmigung für den Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(3) Das Erhaltungsgebiet im Bezirk Tiergarten von Berlin ist in der als Bestandteil der Verordnung veröffentlichten Karte (Anlage 1) gekennzeichnet. Die Grenze des festgesetzten Gebietes ist in der Karte mit einer durchbrochenen Linie gekennzeichnet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden, der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 des BauGB, § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 23. Dezember 1988
Der Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
J. Starnick

Anlage

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