Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin Vom 22. Mai 1989
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen in "Rixdorf"
im Bezirk Neukölln von Berlin
Vom 22. Mai 1989
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin vom 22. Mai 1989 | 16.06.1989 |
Eingangsformel | 16.06.1989 |
Artikel I - (Änderungsanweisungen) | 16.06.1989 |
Artikel II | 16.06.1989 |
Artikel III | 16.06.1989 |
Auf Grund des
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1und Satz 2
in Verbindung mit
§ 237 Abs. 4 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. 1987 S. 201) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) wird verordnet:
Artikel I
(Änderungsanweisungen)
(Änderungsanweisungen zur Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen in "Rixdorf" im Bezirk Neukölln von Berlin)
Artikel II
Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Änderungsverordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
, § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Artikel III
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 1989
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer
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