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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets "Alt-Charlottenburg" im Bezirk Charlottenburg Vom 24. Mai 1990

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart
des Gebiets "Alt-Charlottenburg" im Bezirk Charlottenburg
Vom 24. Mai 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart des Gebiets "Alt-Charlottenburg" im Bezirk Charlottenburg vom 24. Mai 199006.07.1990
Eingangsformel06.07.1990
§ 106.07.1990
§ 206.07.1990
§ 306.07.1990
Anlage06.07.1990
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253 / GVB. 1987 S. 201), geändert durch Artikel 21, § 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093 / GVBl. S. 1378), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Verordnung gilt für das in der als Bestandteil der Verordnung veröffentlichten Karte (
Anlage ) durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze.
(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 2

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs , § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. Mai 1990
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer

Anlage

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