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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Flughafensees im Bezirk Reinickendorf von Berlin Vom 18. Juni 1990

Verordnung zum Schutz der Landschaft des
Flughafensees im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Vom 18. Juni 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Flughafensees im Bezirk Reinickendorf von Berlin vom 18. Juni 199001.07.1990
Eingangsformel01.07.1990
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet01.07.1990
§ 2 - Schutzgegenstand01.07.1990
§ 3 - Schutzzweck01.07.1990
§ 4 - Pflege des Landschaftsschutzgebietes01.07.1990
§ 5 - Verbotene Handlungen01.07.1990
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.07.1990
§ 7 - Inkrafttreten01.07.1990
Auf Grund der §§ 18 ,
20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1987 (GVBl. S. 1846), sowie des
§ 25 Abs. 6 Nr. 4 Berliner Wassergesetz
vom 23. Februar 1960 (GVBl. S. 139) in der Fassung vom 3. März 1989 (GVBl. S. 605) wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Der in § 2
bezeichnete Teil der Landschaft wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Flughafensee“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt nördlich des Flughafens Berlin-Tegel.
(2) Es wird begrenzt durch die Nordgrenze der Flurstücke 144/3-375-2708/110 - Ostgrenze der Flurstücke 110/5 - über das Flurstück 110/8-110/6 - Nordgrenze der Flurstücke 313 - Seidelstraße - Allee St. Exupéry - über das Flurstück 315 (entlang der Zufahrtsstraße zur Post) - Ostgrenze des Flurstücks 394/20 - über das Flurstück 313 (Grenze zum militärischen Teil des Flughafens Tegel) - über das Flurstück 311 (abknickend in nördlicher Richtung südlich der Aufschüttung) - Wanderweg Nr. 8 - Gestellweg (Verlängerung des Kamener Weges).
(3) Der Geltungsbereich entspricht dem des Landschaftsplans XX-L-4 (Flughafensee), dessen Urschrift während der Dienststunden bei der zuständigen unteren und deren beglaubigte Abschrift bei der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege eingesehen werden kann.

§ 3 Schutzzweck

Das bezeichnete Gebiet wird geschützt, um die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes herzustellen, um die Entwicklung zu einem ökologisch wertvollen Gebiet zu ermöglichen und dauerhaft zu erhalten und um die Erholungslandschaft zu bewahren. Durch den Schutz soll insbesondere bewirkt werden, daß das bezeichnete Gebiet erhalten bleibt, um so
1.
einen für viele Tier- und Pflanzenarten ausreichenden Raum für lebensfähige Populationen,
2.
eine über das Gebiet selbst hinausreichende klimatische Ausgleichsfunktion,
3.
den Bodenschutz auch in seiner ökologischen Funktion für den Wasserhaushalt und
4.
die Wasserqualität des abflußlosen Grundwassersees Flughafensee
dauerhaft zu gewährleisten.

§ 4 Pflege des Landschaftsschutzgebietes

Die zur Wiederherstellung, Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen sind durch den
Landschaftsplan XX-L-4 vom 24. Oktober 1989 (festgesetzt am 18. Juni 1990, GVBl. S. 1297) festgelegt.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten:
1.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
3.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen, oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
4.
Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere anders als kurz angeleint herumlaufen zu lassen,
5.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien und Abfälle zu lagern,
6.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
7.
bauliche Anlagen einschließlich Verkaufsstände und Zäune zu errichten, auch solche, die einer bauaufsichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, sowie Wohnwagen und Zelte aufzustellen,
8.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
9.
motorsportliche Aktivitäten auszuüben, einschließlich des Betreibens von Flug- oder Schiffsmodellen,
10.
die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
11.
mit Booten oder anderen Kleinwasserfahrzeugen zu fahren,
12.
außerhalb der besonders gekennzeichneten Flächen mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu fahren, Kraftfahrzeuge abzustellen, Gespanne zu fahren oder zu reiten und
13.
in den landseitig umzäunten und wasserseitig durch eine Bojenkette gesicherten Teil der Naturschutzwürdigen Fläche, naturkundliche Führungen ausgenommen, einzudringen.
(2) Von den Verboten des Absatzes 1 bleiben unberührt:
1.
die Maßnahmen des Landschaftsplans XX-L-4
,
2.
Maßnahmen der zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, soweit sie den Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege oder des Gewässerschutzes dienen,
3.
die ordnungsgemäße sowie ökologisch orientierte Gewässerunterhaltung,
4.
die Wahrnehmung ordnungsrechtlicher Aufgaben durch die zuständigen Ordnungsbehörden,
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Forstwirtschaft,
6.
die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts,
7.
die ordnungsgemäße Ausübung des Fischereirechts und
8.
das Betreiben und Warten von Anlagen der Deutschen Bundespost.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen
§ 5 Abs. 1 dieser Verordnung verstößt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung zum Schutze der Landschaft des Tegeler Forstes und der Inseln im Tegeler See in den Bezirken Reinickendorf und Spandau von Berlin
vom 13. Oktober 1960 (GVBl. S. 1082), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 1974 (GVBl. S. 2785), soweit sie das in
§ 2 bezeichnete Gebiet betrifft, außer Kraft.
Berlin, den 18. Juni 1990
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer
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