Verordnung über die Grundstücksnumerierung (Numerierungsverordnung - NrVO) Vom 9. Dezember 1975
Verordnung über die Grundstücksnumerierung
(Numerierungsverordnung - NrVO)
Vom 9. Dezember 1975
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 6 Nr. 1 b) des Gesetzes vom 10.12.1990 (GVBl. S. 2289) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Grundstücksnumerierung (Numerierungsverordnung - NrVO) vom 9. Dezember 1975 | 21.12.1975 |
Eingangsformel | 21.12.1975 |
§ 1 - Voraussetzungen | 21.12.1975 |
§ 2 - Numerierungsgrundsätze | 21.12.1975 |
§ 3 - Anbringen der Grundstücksnummern | 21.12.1975 |
§ 4 - Beschaffenheit der Grundstücksnummern | 01.10.1981 |
§ 5 - Aufhebung von Grundstücksnummern | 21.12.1975 |
§ 6 - Bekanntgabe | 21.12.1975 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 21.12.1975 |
§ 7a | 03.10.1990 |
§ 8 - Inkrafttreten | 21.12.1975 |
Auf Grund des
§ 28 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806) wird verordnet:
§ 1 Voraussetzungen
(1) Für die an Straßen angrenzenden oder von Straßen aus zugänglichen Grundstücke sind Grundstücksnummern festzusetzen.
(2) Straßen im Sinne dieser Verordnung sind die öffentlichen Straßen sowie die Privatstraßen des öffentlichen Verkehrs im Sinne der
§§ 1
und
16 Abs. 2 des Berliner Straßengesetzes
in der Fassung vom 9. Juni 1964 (GVBl. S. 693), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 1969 (GVBl. S. 1030).
(3) Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die einem Eigentümer gehörende und zusammenhängend liegende Grundfläche, die eine wirtschaftliche Einheit bildet.
§ 2 Numerierungsgrundsätze
(1) Die Grundstücke sind an den Straßen zu numerieren, von denen sie ihren Zugang haben. Grundstücke mit mehreren Hauseingängen oder Zugängen erhalten jeweils so viele Grundstücksnummern, wie für den allgemeinen Verkehr benötigt werden.
(2) Die Grundstücke an Straßen, die in Richtung vom historischen Stadtkern Berlins nach außen führen, sind in der gleichen Richtung zu numerieren. Grundstücke an den übrigen Straßen sind im Sinne der Drehung des Uhrzeigers mit dem Stadtkern als Drehpunkt zu numerieren.
(3) Die Grundstücke sind wechselseitig zu numerieren. Die ungeraden Zahlen sind für Grundstücke an der linken, die geraden Zahlen für Grundstücke an der rechten Seite der Straße zu verwenden.
(4) An Plätzen können die Grundstücke abweichend von den Absätzen 2 bis 3 auch fortlaufend im Sinne der Drehung des Uhrzeigers mit der Platzmitte als Drehpunkt numeriert werden.
(5) In besonderen Fällen können als Grundstücksnummern auch Zahlen mit Buchstabenzusatz (Großbuchstaben) festgesetzt werden.
(6) Bei der Festsetzung oder Neufestsetzung (Umnumerierung) von Grundstücksnummern kann von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 abgewichen werden, wenn dadurch die Änderung bestehender Grundstücksnummern vermieden oder das Ausmaß der Änderung wesentlich eingeschränkt werden kann.
§ 3 Anbringen der Grundstücksnummern
(1) Die festgesetzten Grundstücksnummern sind auf Verlangen der festsetzenden Behörde an den von ihr dafür vorgesehenen Hauseingängen und Zugängen anzubringen.
(2) Zum leichten Auffinden der Hauseingänge kann die festsetzende Behörde verlangen, daß Hinweisschilder an den von ihr dafür vorgesehenen Stellen angebracht werden.
(3) Die anzubringenden Grundstücksnummern oder Hinweisschilder müssen vom Gehweg und von der Fahrbahn der Straße aus leicht erkennbar und deutlich lesbar sein.
§ 4 Beschaffenheit der Grundstücksnummern
(1) Die Grundstücksnummern müssen aus wetterfesten Stoffen bestehen. Die Zahlen müssen sich in der Farbe deutlich vom Untergrund abheben und mindestens 10 cm hoch sein. Sie sind an von innen zu beleuchtenden Körpern anzubringen oder mit einer besonderen Lichtquelle zu versehen (Nummernleuchten). Die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten haben dafür zu sorgen, daß die Grundstücksnummern während der Dunkelheit ausreichend beleuchtet sind. Die Grundstücksnummern sind in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
(2) Die festsetzende Behörde kann von der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 und 4 Ausnahmen zulassen, wenn dadurch ein außergewöhnlicher Aufwand für die zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten vermieden wird.
(3) Bestehende Grundstücksnummern, die der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht genügen, sind von den zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten bis zum 1. Oktober 1985 der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend umzustellen.
(4) Für Hinweisschilder gilt Absatz 1 entsprechend. Die festsetzende Behörde kann für die Größe der Beschriftung Ausnahmen zulassen.
§ 5 Aufhebung von Grundstücksnummern
(1) Grundstücksnummern sind aufzuheben, wenn sie den Grundsätzen des
§ 2 Abs. 1
nicht entsprechen oder durch Umnumerierung ersetzt werden. Grundstücksnummern, die durch Entwidmung von Straßen gegenstandslos geworden sind, gelten als aufgehoben.
(2) Bei der Umnumerierung dürfen die aufgehobenen Grundstücksnummern erst nach Ablauf eines Jahres entfernt werden. Sie sind in der Übergangszeit so zu durchstreichen, daß sie noch lesbar bleiben. Ihre Beleuchtung ist nicht erforderlich.
§ 6 Bekanntgabe
(1) Die Festsetzung der Grundstücksnummern oder ihre Aufhebung ist im Amtsblatt für Berlin bekanntzumachen und den zum Anbringen der Grundstücksnummern Verpflichteten zusammen mit den Maßgaben der festsetzenden Behörde nach dieser Verordnung besonders bekanntzugeben.
(2) Die festgesetzten oder aufgehobenen Grundstücksnummern sind erforderlichenfalls in einem Plan darzustellen. Bei der Bekanntmachung und in der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist anzugeben, wo der Plan zur dauernden Einsicht ausliegt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermGBln)
vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 3 Abs. 1
festgesetzte Grundstücksnummern nicht wie verlangt anbringt,
2.
entgegen
§ 3 Abs. 2
Hinweisschilder nicht wie verlangt anbringt,
3.
entgegen
§ 4 Abs. 1
Grundstücksnummern nicht in der vorgeschriebenen Ausführung anbringt, nicht für ihre Beleuchtung während der Dunkelheit oder ihren ordnungsgemäßen Zustand sorgt,
4.
entgegen
§ 4 Abs. 3
bestehende Grundstücksnummern nicht in der vorgeschriebenen Frist auf Nummernleuchten umstellt,
5.
entgegen
§ 5 Abs. 2
bei einer Umnumerierung aufgehobene Grundstücksnummern nicht durchstreicht oder die durchgestrichenen Grundstücksnummern vor Ablauf eines Jahres entfernt.
§ 7a
In dem Teil Berlins, in dem das
Grundgesetz
bisher nicht galt, gilt die Verordnung in der folgenden Fassung:
1.
In
§ 1 Abs. 1
wird folgender Satz angefügt: "Grundstücksnummern, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz
bisher nicht galt, bestehen, gelten als festgesetzt."
2.
In
§ 4 Abs. 3
wird das Datum "1. Oktober 1985" für den Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz
bisher nicht galt, durch das Datum "31. Dezember 1999" ersetzt.
3.
In
§ 4 Abs. 3
wird folgender Satz 2 angefügt: "Dies gilt nicht, wenn Gebäude auf dem Grundstück errichtet werden."
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 9. Dezember 1975
Der Senator für Bau- und Wohnungswesen
Ristock
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