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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Papenpfuhl und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz Vom 21. Oktober 1990

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Papenpfuhl und
Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz
Vom 21. Oktober 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Papenpfuhl und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz vom 21. Oktober 199018.11.1990
Eingangsformel18.11.1990
§ 1 - Erklärung zum Naturdenkmal18.11.1990
§ 2 - Schutzgegenstand18.11.1990
§ 3 - Schutzzweck18.11.1990
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals18.11.1990
§ 5 - Verbotene Handlungen18.11.1990
§ 6 - Zulässige Handlungen18.11.1990
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten18.11.1990
§ 8 - Inkrafttreten18.11.1990
Anlage - Neukölln Papenpfuhl und Umgebung18.11.1990
Auf Grund der §§ 18 und
21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2077), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal

Der in § 2
bezeichnete Pfuhl und seine unmittelbare Umgebung werden zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Papenpfuhl und Umgebung“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der Papenpfuhl mit Umgebung liegt südöstlich des Massiner Weges und südwestlich des Deutsch-Kroner-Ringes innerhalb der Kleingartenkolonie „Marienfelder Weg“ im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz. Er umfaßt teilweise das Flurstück 2/107 der Flur 36 und hat eine Größe von 1 350 m².
(2) Das Naturdenkmal ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturdenkmals ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalgrenze.

§ 3 Schutzzweck

(1) Der Papenpfuhl wird aus naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und landschaftstypischen Kennzeichnung geschützt.
(2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung des Pfuhls und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.

§ 4 Pflege des Naturdenkmals

Die zur Pflege des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
1.
die Reduzierung des Laubeintrags in den Pfuhl,
2.
die Umwandlung von Rasenflächen und Brennessel-Fluren in Wiesenflächen,
3.
die Mahd der Wiesen- und Böschungsbereiche,
4.
das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5 Verbotene Handlungen

Es ist verboten:
1.
das Gebiet zu betreten, zu befahren, Fahrzeuge zu parken oder dort zu reiten,
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
4.
Tiere auszusetzen sowie Hunde und andere Haustiere unangeleint umherlaufen zu lassen,
5.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Pfuhls zur Folge haben oder eine Absenkung des Gewässers verursachen können,
6.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
7.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
8.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
9.
Leitungen zu verlegen,
10.
Wohnwagen oder Zelte aufzustellen,
11.
Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
12.
Veranstaltungen durchzuführen,
13.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.
Die Verbote der Nummern 5 und 13 gelten auch für Handlungen, die in das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung hineinwirken können.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
das Betreten der geschützten Umgebung des Naturdenkmals zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
2.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1990
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer

Anlage

Karte zu § 2 der Verordnung über das Naturdenkmal „Papenpfuhl und Umgebung“
im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz
Neukölln
Papenpfuhl und Umgebung
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