KlarpfuhlDenkmSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Klarpfuhl und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow Vom 21. Oktober 1990

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Klarpfuhl und Umgebung
im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow
Vom 21. Oktober 1990
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Klarpfuhl und Umgebung im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow vom 21. Oktober 199018.11.1990
Eingangsformel18.11.1990
§ 1 - Erklärung zum Naturdenkmal18.11.1990
§ 2 - Schutzgegenstand18.11.1990
§ 3 - Schutzzweck18.11.1990
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals18.11.1990
§ 5 - Verbotene Handlungen18.11.1990
§ 6 - Zulässige Handlungen18.11.1990
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten18.11.1990
§ 8 - Inkrafttreten18.11.1990
Anlage - Neukölln Klarfuhl und Umgebung18.11.1990
Auf Grund der §§ 18 und
21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (GVBl. S. 2077), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal

Der in § 2
bezeichnete Pfuhl und seine unmittelbare Umgebung werden zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Klarpfuhl und Umgebung“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Der Klarpfuhl mit Umgebung liegt östlich der Waltersdorfer Chaussee im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow. Es umfaßt die Flurstücke 64, 80, 81, 97 der Flur 435 und hat eine Größe von 18 122 m².
(2) Das Naturdenkmal ist in einer
Karte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturdenkmals ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Naturdenkmalsgrenze.

§ 3 Schutzzweck

(1) Der Klarpfuhl wird aus naturgeschichtlichen Gründen sowie wegen seiner Seltenheit und landschaftstypischen Kennzeichnung geschützt.
(2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung des Pfuhls und der Verwirklichung des Schutzzweckes nach Absatz 1.

§ 4 Pflege des Naturdenkmals

Die zur Pflege des Naturdenkmals erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem Pflegeplan festgelegt und durchgeführt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
1.
das Zurückschneiden des Röhrichtgürtels,
2.
die Mahd der Glatthaferwiese,
3.
die Entwicklung einer Wiesenbrache,
4.
die Beseitigung von standortfremden Gehölzen,
5.
das Anpflanzen einheimischer Gehölze,
6.
das Entfernen von Fremdstoffen außerhalb der Vegetationsperiode nach Bedarf.

§ 5 Verbotene Handlungen

Es ist verboten:
1.
das Naturdenkmal außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten,
2.
das Naturdenkmal zu befahren, dort zu reiten oder Fahrzeuge abzustellen,
3.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
Tiere einzubringen sowie Hunde und andere Haustiere umherlaufen oder baden zu lassen,
6.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung des Pfuhls zur Folge haben oder eine Absenkung des Gewässers verursachen können,
7.
die Fläche zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
8.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
9.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
10.
Leitungen zu verlegen,
11.
Wohnwagen oder Zelte aufzustellen,
12.
Bild- oder Schrifttafeln und andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen,
13.
Veranstaltungen durchzuführen,
14.
sonstige Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.
Die Verbote der Nummern 6 und 14 gelten auch für Handlungen, die in das Naturdenkmal oder seine geschützte Umgebung hineinwirken können.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege des Naturdenkmals,
2.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung gemäß eines im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege zu erstellenden Unterhaltungsplans,
3.
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Wege mit Ausnahme der Versiegelung.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zum Schutze der Landschaft des Klarpfuhls mit Umgebung im Ortsteil Rudow des Bezirks Neukölln von Berlin vom 13. Januar 1961 (GVBl. S. 147) außer Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1990
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
M. Schreyer

Anlage

Karte zu § 2 der Verordnung über das Naturdenkmal „Klarpfuhl und Umgebung“
im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Britz
Neukölln
Klarfuhl und Umgebung
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