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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des Neuanschlusses elektrischer Heizungen Vom 4. September 1991

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot
des Neuanschlusses elektrischer Heizungen
Vom 4. September 1991
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des Neuanschlusses elektrischer Heizungen vom 4. September 199121.09.1991
Eingangsformel21.09.1991
§ 1 - Allgemeine Ausnahmen21.09.1991
§ 2 - Ausnahmen für Nachtstromspeicherheizungen21.09.1991
§ 3 - Ausnahmen für elektrische Direktheizungen21.09.1991
§ 4 - Inkrafttreten21.09.1991
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin
vom 2. Oktober 1990 (GVBl. S. 2144) wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Ausnahmen

Der Neuanschluß von elektrischen Heizungen unterliegt nicht dem Verbot des
§ 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin
, wenn Baustelleneinrichtungen, Baubüros, Aufenthaltsräume im Bahnbereich oder andere als Aufenthaltsräume im Sinne des
§ 2 Abs. 5 der Bauordnung für Berlin erwärmt werden.

§ 2 Ausnahmen für Nachtstromspeicherheizungen

(1) Der Neuanschluß von Nachtstromspeicherheizungen unterliegt nicht dem Verbot des
§ 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin
, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Fernwärme, Erd- oder Stadtgas oder mit Heizöl EL befeuerte Zentral- oder Blockheizungen stehen nicht zur Verfügung oder ihrer Nutzung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen
oder
2.
bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nach VDI-Richtlinie 2067 in der jeweils gültigen Fassung ergeben sich für die Nachtstromspeicherheizung geringere Gesamtkosten, der Anschluß der Nachtstromspeicherheizung kann ohne zusätzliche Netzinvestitionen des Elektrizitätsversorgungsunternehmens erfolgen und das dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Verfügung stehende Kontingent läßt einen Anschluß zu.
(2) Die für den Anschluß von Nachtstromspeicherheizungen erforderlichen Kontingente werden jährlich zwischen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt. Sollte keine Einigung bis zum 1. September des vorausgehenden Jahres zustandekommen, legt die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen das Kontingent fest. Für das Jahr 1991 ist das Kontingent bis zum 30. April 1991 festzulegen.

§ 3 Ausnahmen für elektrische Direktheizungen

Der Neuanschluß von elektrischen Direktheizungen unterliegt nicht dem Verbot des
§ 22 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und Energienutzung im Land Berlin
, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Fernwärme, Erd- oder Stadtgas oder mit Heizöl EL befeuerte Zentral- oder Blockheizungen oder Nachtstromspeicherheizungen stehen nicht zur Verfügung
oder
2.
ihrer Nutzung stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen
oder
3.
bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich nach VDI-Richtlinie 2067 in der jeweils gültigen Fassung ergeben sich für die elektrische Direktheizung geringere Gesamtkosten
oder
4.
durch den Einsatz von elektrischen Direktheizungen wird gegenüber dem sonst zu betreibenden Heizungssystem Primärenergie eingespart.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 4. September 1991
Der Senat von Berlin
Diepgen Hassemer
Regierender Bürgermeister Senator für Stadtentwicklung und Umweltschutz
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