RohrpfDenkmSchV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Rohrpfuhle“ im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow Vom 14. Dezember 1992

Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Rohrpfuhle“
im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow
Vom 14. Dezember 1992
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals „Rohrpfuhle“ im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow vom 14. Dezember 199214.01.1993
Eingangsformel14.01.1993
§ 1 - Erklärung zum Naturdenkmal14.01.1993
§ 2 - Schutzgegenstand14.01.1993
§ 3 - Schutzzweck14.01.1993
§ 4 - Pflege des Naturdenkmals14.01.1993
§ 5 - Verbotene Handlungen14.01.1993
§ 6 - Zulässige Handlungen14.01.1993
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten14.01.1993
§ 8 - Inkrafttreten14.01.1993
Karte14.01.1993
Auf Grund der §§ 18 und
21 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturdenkmal

Die in § 2
bezeichneten Pfuhle werden zum Naturdenkmal mit der Bezeichnung „Rohrpfuhle“ erklärt. Die unmittelbare Umgebung des Naturdenkmals wird in den Schutz einbezogen.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturdenkmal und seine unmittelbare Umgebung liegt westlich der Waßmannsdorfer Chaussee in der Kleingartenkolonie „Ewige Heimat“ im Bezirk Neukölln von Berlin, Ortsteil Rudow. Die geschützte Fläche umfaßt teilweise die Flurstücke 35/12 und 38 der Flur 428 und hat eine Größe von 13.700 m².
(2) Das Naturdenkmal und seine unmittelbare Umgebung ist in einer
Karte im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen; diese
Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze der geschützten Fläche ist in der
Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Grenze der geschützten Fläche.

§ 3 Schutzzweck

(1) Die Rohrpfuhle werden aus naturgeschichtlichen Gründen und wegen ihrer Seltenheit geschützt.
(2) Der Schutz der unmittelbaren Umgebung dient der Sicherung der Pfuhle und der Verwirklichung des Schutzzwecks nach Absatz 1.

§ 4 Pflege des Naturdenkmals

Die zur Pflege der geschützten Fläche erforderlichen Maßnahmen werden durch die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in Abstimmung mit der Wasserbehörde in einem Pflegeplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
1.
die Erhaltung und Entwicklung von Wiesenbrachen und Wiesenflächen einschließlich der Mahd der Wiesenflächen,
2.
die Erhaltung der vorhandenen Kopfweiden und zusätzliche Neuentwicklung,
3.
die Beseitigung von Gehölzaufwuchs innerhalb der Wiesenflächen,
4.
die Verminderung des Laubeintrags in die Pfuhle,
5.
die Beseitigung von standortfremden Gehölzen,
6.
das Zurückschneiden von Röhricht bei starker Verlandung,
7.
die Beseitigung der Uferbefestigungen,
8.
das Entfernen von Fremdstoffen nach Bedarf,
9.
die Beseitigung des Parkplatzes im Uferbereich des Großen Rohrpfuhls sowie der Durchwegungen,
10.
die Durchführung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zum Erhalt der Gewässer.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind verboten.
(2) Es ist insbesondere verboten:
1.
die geschützte Fläche zu betreten, zu befahren, dort zu reiten oder Fahrzeuge abzustellen,
2.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
3.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
4.
Hunde und andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
5.
Maßnahmen vorzunehmen, die eine Entwässerung der Pfuhle zur Folge haben oder eine Absenkung der Gewässer verursachen können,
6.
die geschützte Fläche zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
7.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder andere Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
8.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
9.
Leitungen zu verlegen,
10.
Wohnwagen oder Zelte aufzustellen,
11.
Werbeeinrichtungen anzubringen oder aufzustellen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die gemäß § 4 gebotenen Pflegemaßnahmen,
2.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen und Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmals hinweisen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1992
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
Hassemer

Karte

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