Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets "Friedrichshagen" im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. Februar 1993
                            Verordnung
           
          über die Erhaltung baulicher Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            "Friedrichshagen"
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bezirk Köpenick von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 24. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets "Friedrichshagen" im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. Februar 1993 | 13.03.1993 | 
| Eingangsformel | 13.03.1993 | 
| § 1 - Geltungsbereich | 13.03.1993 | 
| § 2 - Gegenstand der Verordnung | 13.03.1993 | 
| § 3 - Verletzung von Vorschriften | 13.03.1993 | 
| § 4 - Inkrafttreten | 13.03.1993 | 
| Anlage | 13.03.1993 | 
                            Auf Grund des
            § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1992 (GVBl. S. 197), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt die Bebauung und städtebauliche Situation entlang der Bölschestraße, der Scharnweberstraße, an der Aßmannstraße, Am Goldmannpark und am Müggelseedamm. Er wird begrenzt im Norden durch den Fürstenwalder Damm, im Süden durch die Spree bzw. den Müggelsee und reicht im Osten bzw. Westen - jeweils unter Ausklammerung der Neubaugebiete - bis zur Bruno-Wille-Straße bzw. Ahornstraße. Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karte
            durch eine durchbrochene Linie gekennzeichnete Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
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            ist Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand der Verordnung
                            Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1
            bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verletzung von Vorschriften
                            Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
            , § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 24. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umweltschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hassemer
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
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