FriedrichshErhV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets "Friedrichshagen" im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. Februar 1993

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets
"Friedrichshagen"
im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 24. Februar 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebiets "Friedrichshagen" im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. Februar 199313.03.1993
Eingangsformel13.03.1993
§ 1 - Geltungsbereich13.03.1993
§ 2 - Gegenstand der Verordnung13.03.1993
§ 3 - Verletzung von Vorschriften13.03.1993
§ 4 - Inkrafttreten13.03.1993
Anlage13.03.1993
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1992 (GVBl. S. 197), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt die Bebauung und städtebauliche Situation entlang der Bölschestraße, der Scharnweberstraße, an der Aßmannstraße, Am Goldmannpark und am Müggelseedamm. Er wird begrenzt im Norden durch den Fürstenwalder Damm, im Süden durch die Spree bzw. den Müggelsee und reicht im Osten bzw. Westen - jeweils unter Ausklammerung der Neubaugebiete - bis zur Bruno-Wille-Straße bzw. Ahornstraße. Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte durch eine durchbrochene Linie gekennzeichnete Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Verletzung von Vorschriften

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs , § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1993
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
Hassemer

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht