Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Altstadt Köpenick" im Bezirk Köpenick von Berlin Vom 24. Februar 1993
Verordnung
über die Erhaltung baulicher Anlagen
und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes
"Altstadt Köpenick"
im Bezirk Köpenick von Berlin
Vom 24. Februar 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Altstadt Köpenick" im Bezirk Köpenick von Berlin vom 24. Februar 1993 | 13.03.1993 |
Eingangsformel | 13.03.1993 |
§ 1 - Geltungsbereich | 13.03.1993 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 13.03.1993 |
§ 3 - Verletzung von Vorschriften | 13.03.1993 |
§ 4 - Inkrafttreten | 13.03.1993 |
Anlage | 13.03.1993 |
Auf Grund des
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1992 (GVBl. S. 197), wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfaßt das Gebiet der gesamten Altstadtinsel, umgrenzt durch die Gewässer von Müggelspree, Dahme, Frauentog und Katzengraben. Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte
durch eine durchbrochene Linie gekennzeichnete Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte
ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1
bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Verletzung von Vorschriften
Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
, § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 24. Februar 1993
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
Hassemer
Anlage
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