MurellNatSchGebV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Murellenschlucht und Schanzenwald im Bezirk Charlottenburg von Berlin Vom 10. März 1993

Verordnung über das Naturschutzgebiet
Murellenschlucht und Schanzenwald
im Bezirk Charlottenburg von Berlin
Vom 10. März 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Murellenschlucht und Schanzenwald im Bezirk Charlottenburg von Berlin vom 10. März 199318.04.1993
Eingangsformel18.04.1993
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet18.04.1993
§ 2 - Schutzgegenstand18.04.1993
§ 3 - Schutzzweck18.04.1993
§ 4 - Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes18.04.1993
§ 5 - Verbotene Handlungen18.04.1993
§ 6 - Genehmigungspflicht18.04.1993
§ 7 - Zulässige Handlungen18.04.1993
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten18.04.1993
§ 9 - Inkrafttreten18.04.1993
Auf Grund der §§ 18 und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Murellenschlucht und Schanzenwald“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt in Berlin-Charlottenburg an der Grenze zu Spandau nördlich des Forstes Grunewald. Es besteht aus der Murellenschlucht, dem Murellenberg und dem Schanzenwald.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 4.000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Lebensgemeinschaften
a)
der Murellenschlucht als in Berlin sehr selten gewordenen trockenwarmen Lebensraum
b)
des angrenzenden Kiefern- und Eichenwaldes des Murellenberges und des Schanzenwaldes
zu erhalten;
2.
vom Aussterben bedrohten Tierarten eine dauerhafte Existenz zu sichern und
3.
das Gebiet wegen seiner Vielfalt und besonderen Eigenart zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes

(1) Die zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes erforderlichen Maßnahmen werden von der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege in einem im Benehmen mit der Behörde Berliner Forsten zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan festgelegt. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:
1.
Murellenschlucht und Ahornwäldchen:
a)
stellenweises Einzäunen der Hänge,
b)
Mahd der Trockenrasen,
c)
Befreien der südexponierten Hänge von beschattenden Gehölzen und regelmäßiges Entfernen dessen Aufwuchses,
d)
Schaffung lichter Flächen zugunsten trockenwarmer Hangbereiche,
e)
Auslichten des Ahornbestandes oberhalb des nordwestlich exponierten Hangs und Umwandeln in einen standortgerechten Laubmischwald,
f)
Auslichten des Gehölzbestandes auf der Talsohle sowie Anlage einer blütenreichen Wiese,
g)
Beseitigung der Trampelpfade in den Hängen.
2.
Murellenberg und Schanzenwald
a)
Einzäunen des Schutzgebietes,
b)
Beseitigung aller neophytischen Gehölze,
c)
Erhalt des starken Totholzes,
d)
Beseitigung der Trampelpfade und Wege.
(2) Die Wirksamkeit der Maßnahmen nach Absatz 1 soll alle fünf Jahre überprüft werden mit dem Ziel, die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anzupassen.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem besonderen Schutzzweck dieser Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
das Gebiet zu befahren, dort zu reiten oder Fahrzeuge abzustellen,
2.
das Gebiet außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten,
3.
Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4.
Boden oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
5.
Imkerei zu betreiben,
6.
Hunde oder andere Haustiere umherlaufen zu lassen,
7.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten, ihre Eier, Larven, Puppen und sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
8.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle zu lagern,
9.
Chemikalien, Dünger, Pflanzenschutzmittel oder ähnliche Stoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden,
10.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
11.
Leitungen zu verlegen,
12.
Wohnwagen, Zelte oder andere für die Unterkunft geeignete Einrichtungen auf- oder abzustellen,
13.
Veranstaltungen durchzuführen,
14.
Feuer zu entzünden oder zu unterhalten,
15.
Werbeeinrichtungen anzubringen oder aufzustellen.

§ 6 Genehmigungspflicht

Es ist genehmigungspflichtig:
1.
das Betreten des Schutzgebietes außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu wissenschaftlichen Zwecken,
2.
das Betreten des südexponierten Hanges der Murellenschlucht zur Regulierung des Wildbestandes, um wesentliche Schädigungen dieses Bereichs abzuwenden,
3.
die Anlage von Jagd- und Hegeeinrichtungen,
4.
die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers und zur Trinkwassergewinnung.

§ 7 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die gemäß § 4 gebotenen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen,
2.
Ausbau und Unterhaltung der im Gestaltungskonzept zum Landschaftsplan Ruhleben dargestellten Wegeführung als unbefestigte Waldwege,
3.
das Anbringen und Aufstellen von Bild- und Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen,
4.
das Betreten des Schutzgebietes zur ordnungsgemäßen Ausübung des Jagdrechts, soweit das Betreten des Schutzgebietes nicht nach
§ 6 Nr. 2 genehmigungsbedürftig ist.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 und 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung oder entgegen
§ 6 eine Handlung ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 10. März 1993
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
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