HellersEPlFV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XXIII/VE 1 im Bezirk Hellersdorf Vom 22. September 1993

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben-
und Erschließungsplanes XXIII/VE 1 im Bezirk Hellersdorf
Vom 22. September 1993
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: berichtigung vom 05.09.1997 (GVBl. S. 468)
Fußnoten
*)
Die Fassung berücksichtigt die Berichtigung vom 5. September 1997 (GVBl. S. 468)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XXIII/VE 1 im Bezirk Hellersdorf vom 22. September 199310.11.1993
Eingangsformel10.11.1993
§ 110.11.1993
§ 210.11.1993
§ 310.11.1993
§ 410.11.1993
Auf Grund des § 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622) in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), wird verordnet:

§ 1

Der Vorhaben- und Erschließungsplan XXIII/VE 1 vom 31. März 1993 bestehend aus Teil A (Projektplan) und Teil B (koordinierter Erschließungsplan) für einen Büro- und Gewerbepark im Bezirk Hellersdorf, Ortsteil Alt-Mahlsdorf, zwischen Alt-Mahlsdorf, Landsberger Straße, südlicher Grundstücksgrenze Landsberger Straße 216 und der Landesgrenze zum Land Brandenburg, wird festgesetzt.

§ 2

Der Vorhaben- und Erschließungsplan ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes können beim Bezirksamt Hellersdorf von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

(1) Auf die Vorschriften über
1.
die Fälligkeit von Entschädigungsansprüchen (
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch
),
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen (
§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch )
wird hingewiesen.
(2) Unbeachtlich sind nach
§ 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht in den Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in den Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(3) Unbeachtlich ist nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für städtebauliche Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. September 1993
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
Wolfgang Nagel
Markierungen
Leseansicht