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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Tiergarten von Berlin Vom 6. Oktober 1993

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der
städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung
der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez"
im Bezirk Tiergarten von Berlin
Vom 6. Oktober 1993
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Verordnung im Bereich Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aufgehoben durch § 1 der Verordnung vom 06.01.2009 (GVBl. S. 116)
Fußnoten
*)
[Entsprechend § 1 der Verordnung vom 6. Januar 2009 (GVBl. S. 116) gilt:
Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Tiergarten von Berlin vom 6. Oktober 1993 (GVBl. S. 585) wird für den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB) aufgehoben.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Tiergarten von Berlin vom 6. Oktober 199311.12.1993
Eingangsformel11.12.1993
§ 1 - Geltungsbereich11.12.1993
§ 2 - Gegenstand der Verordnung11.12.1993
§ 3 - Verletzung der Vorschriften11.12.1993
§ 4 - Inkrafttreten11.12.1993
Anlage11.12.1993
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253 / GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466), in Verbindung mit
§ 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Altbauwohngrundstücke Sickingenstraße 51-58, Wiebestraße 40, 41, Huttenstraße 34-40, 21-33, Ufnaustraße 11-17, 1-10, Neues Ufer 26-28. Das Erhaltungsgebiet ist in der als Bestandteil der Verordnung beigefügten
Karte (Anlage) gekennzeichnet. Die Grenze des festgesetzten Gebietes ist in der
Karte mit einer durchgezogenen Linie gekennzeichnet. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(2) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
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Fußnoten
*)
[Entsprechend § 1 der Verordnung vom 6. Januar 2009 (GVBl. S. 116) gilt:
Die Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Huttenkiez" im Bezirk Tiergarten von Berlin vom 6. Oktober 1993 (GVBl. S. 585) wird für den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (
§ 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB
) aufgehoben.]

§ 3 Verletzung der Vorschriften

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
geregelten und der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs (BauGB)
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ,
§ 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. Oktober 1993
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umweltschutz
Hassemer

Anlage

zu § 1 der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart im Erhaltungsgebiet nach
§ 172 Baugesetzbuch
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