Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin Vom 7. Oktober 1993
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer „Malchow, Wartenberg
und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin
Vom 7. Oktober 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: teilweise Aufhebung der Verordnung mit Wirkung vom 07.11.2018, durch die Verordnung über die teilweise Aufhebung der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 30.08.2018 (GVBl. S. 598) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart der Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin vom 7. Oktober 1993 | 10.11.1993 |
Eingangsformel | 10.11.1993 |
§ 1 | 10.11.1993 |
§ 2 | 10.11.1993 |
§ 3 | 10.11.1993 |
Anlage 1 | 10.11.1993 |
Anlage 2 | 10.11.1993 |
Anlage 3 | 10.11.1993 |
Auf Grund des
§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I. S. 466), in Verbindung mit
§ 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), wird verordnet:
§ 1
(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Dörfer „Malchow, Wartenberg und Falkenberg“ im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin bedürfen auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(2) Die Verordnung gilt für die in den anliegenden Karten durch durchbrochene Linien eingegrenzten Gebiete. Die Innenkanten dieser Linien bilden die Gebietsgrenzen. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
§ 2
Die Verletzung der im
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem für die Stadtentwicklung zuständigen Mitglied des Senats geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
,
§ 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 7. Oktober 1993
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
Anlage 1
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Anlage 2
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Anlage 3
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