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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Fauler See im Bezirk Weißensee von Berlin Vom 2. März 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
Fauler See im Bezirk Weißensee von Berlin
Vom 2. März 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Fauler See im Bezirk Weißensee von Berlin vom 2. März 199408.04.1994
Eingangsformel08.04.1994
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet08.04.1994
§ 2 - Schutzgegenstand08.04.1994
§ 3 - Schutzzweck08.04.1994
§ 4 - Pflege und Entwicklung08.04.1994
§ 5 - Verbotene Handlungen08.04.1994
§ 6 - Zulässige Handlungen08.04.1994
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten08.04.1994
§ 8 - Inkrafttreten08.04.1994
Karte08.04.1994
Auf Grund der §§ 18 und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1992 (GVBl. S. 234), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung "Naturschutzgebiet Fauler See" erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet befindet sich im Südosten des Bezirkes Weißensee von Berlin, hat eine Größe von 25 ha und besteht aus dem Gewässer "Fauler See" mit seinen Verlandungszonen und dem Uferbereich und der den See umgebenden Waldfläche.
(2) Das Naturschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird unter Schutz gestellt, um
1.
es als eines der letzten noch weitgehend natürlichen Feuchtgebiete am Rande der Innenstadt mit Röhricht, Grauweiden und Erlenbruchwald vor allem als Brut- und Rastplatz für verschiedene Wasservogelarten und als Amphibienlaichgewässer und
2.
den das Gewässer umschließenden Waldgürtel als Lebensraum für die Baum-, Busch- und Höhlenbrüter unter den Vögeln, für Amphibien und Reptilien sowie für holzbewohnende Insekten
zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit den Behörden und Dienststellen, deren Aufgabenstellung berührt ist, abzustimmen. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele:
1.
differenzierte Förderung der Röhrichtbestände (Förderung von Phragmites; Zurückdrängung von Thypha),
2.
Erhaltung der natürlichen Uferausformung und -vegetation,
3.
Wiederherstellung der limnologischen Funktion des Gewässers und Regulierung des Verlandungsprozesses durch Verringerung des Nährstoffeintrages und Entschlammung,
4.
Erhaltung und Förderung des Stieleichen- und Hainbuchenwaldes mit Rotbuchengruppen sowie eines unterwuchsreichen Eichen-Kiefern-Birkenwaldes,
5.
schonende Umwandlung von nicht standortgerechter und florenfremder Bestockung, insbesondere durch
a)
Zwischenpflanzungen und Jungwuchsförderung der Zielbaumarten,
b)
langfristige Rodung des Bestandes an Roteiche und Robinie,
c)
systematische Rodung des Aufwuchses von Neophyten,
6.
Sanierung der Altpappeln entlang des Seeufers,
7.
Erhaltung der baumfreien Wiesenflächen im West- und Südostteil des Gebietes,
8.
Belassen und Sicherung von Alt- und Totholz im Waldgürtel.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Anschließend ist der Pflege- und Entwicklungsplan den aus der Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnissen anzupassen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen, sind verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
Bodenbestandteile einzubringen oder abzubauen; Grabungen oder Aufschüttungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern oder die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln,
3.
Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, Chemikalien, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder andere Fremdstoffe in fester, flüssiger oder gasförmiger Form einzubringen oder zu verwenden oder das Gebiet zu verunreinigen,
4.
Maßnahmen durchzuführen, die eine Entwässerung des geschützten Gebietes zur Folge haben oder eine Absenkung des Gewässerspiegels verursachen können,
5.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge - mit Ausnahme der in
§ 6 Nr. 3 genannten Zeichen oder Schilder - anzubringen oder aufzustellen,
6.
die Fläche außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege zu betreten, im Gebiet zu fahren oder zu reiten,
7.
die Wasserfläche mit Wasserfahrzeugen oder Schwimmkörpern zu befahren oder Schiffsmodelle fahren zu lassen sowie im Gewässer zu baden,
8.
Veranstaltungen, insbesondere organisierten Freizeitsport durchzuführen, Motorsport oder Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
9.
Tiere einzubringen oder Hunde oder andere Haustiere frei umherlaufen oder in dem Gewässer baden zu lassen,
10.
wildlebende Tierarten, insbesondere Wasservögel, zu füttern,
11.
zu angeln, zu fischen oder Zooplankton zu fangen,
12.
wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen zu entnehmen, zu verändern oder einzubringen oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen,
13.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihre Lebens- und Zufluchtsstätten zu beseitigen oder zu verändern, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
14.
zu rauchen, Feuer zu entzünden oder zu unterhalten.
(3) Das Verbot des Absatzes 2 Nr. 4 gilt auch für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
Die gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes,
2.
die Einrichtung und Unterhaltung eines Wegenetzes einschließlich Beobachtungsplattformen entsprechend dem durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege entwickelten Konzept,
3.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 .

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 dieser Verordnung eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick, Weißensee, Pankow und Hohenschönhausen von Berlin vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88) außer Kraft.
Berlin, den 2. März 1994
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer

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