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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin - Rummelsburger Bucht" Vom 8. April 1994

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereichs "Berlin - Rummelsburger Bucht"
Vom 8. April 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin - Rummelsburger Bucht" vom 8. April 199427.04.1994
Eingangsformel27.04.1994
§ 1 - Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin - Rummelsburger Bucht"27.04.1994
§ 2 - Hinweise27.04.1994
§ 3 - Inkrafttreten27.04.1994
Anlage 127.04.1994
Anlage 227.04.1994
Auf Grund des § 165 des Baugesetzbuchs (BauGB)
in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) in Verbindung mit § 16 a des
Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB)
vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), wird verordnet:

§ 1 Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Berlin - Rummelsburger Bucht"

(1) Zur Deckung des erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten und zur Wiedernutzung brachliegender Flächen wird der Bereich "Berlin - Rummelsburger Bucht" in den Bezirken Friedrichshain von Berlin und Lichtenberg von Berlin als städtebaulicher Entwicklungsbereich förmlich festgelegt.
(2) Der Entwicklungsbereich wird wie folgt umgrenzt:
beginnend am nördlichsten Punkt der Marktstraße weiter in Richtung Südosten, Nordost- und Nordseite der Marktstraße, Ostseite der Karlshorster Straße, Nordostseite der Grundstücke Hauptstraße 91-80, Südostseite des Grundstücks Hauptstraße 80, Nordostseite der Hauptstraße bis einschließlich Hauptstraße 41, Nordwest- und Nordostseite des Flurstücks 5 (Bezirk Lichtenberg, Gemarkung Lichtenberg, Flur 412), Nordwest- und Nordostseite der Grundstücke Hauptstraße 26 a-38, Südostseite des Grundstücks Hauptstraße 26 a, von dort geradlinig zur Nordseite des Grundstücks Hauptstraße 25, Nordostseite der Grundstücke Hauptstraße 25-14, Südostseite des Grundstücks Hauptstraße 14 bis zum Beginn der Nordostseite der Grundstücke Köpenicker Chaussee 46-49, Südostseite des Grundstücks Köpenicker Chaussee 46;
Nordostseite der Köpenicker Chaussee bis zu ihrem Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der südöstlichen Seite des Grundstücks Köpenicker Chaussee 1-4, entlang dieser Verlängerung und der Südostseite des Grundstücks Köpenicker Chaussee 1-4 bis zum Nordostufer der Spree, Nordostufer der Spree in Richtung Westen, derzeitiger Verlauf der Uferlinie des Rummelsburger Sees (Nordufer, Westufer und Südufer des Sees), Nordostufer der Spree bis zur Nordwestseite des Grundstücks Tunnelstraße 12, Nordwestseite des Grundstücks Tunnelstraße 12, Südwestseite der Tunnelstraße bis zur Südostseite des Grundstücks Tunnelstraße 1-4, Südostseite des Grundstücks Tunnelstraße 4 bis zum Nordufer der Spree;
Nordufer der Spree in Richtung Westen bis zu seinem Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der Nordwestseite des Grundstücks Stralauer Allee 17e, entlang dieser Verlängerung bis zur nordöstlichen Begrenzung der Stralauer Allee, Nordostseite der Stralauer Allee in Richtung Osten bis zur Westseite des Markgrafendamms;
Westseite des Markgrafendamms bis zur Nordseite der Hauptstraße, von diesem Punkt geradlinig in Richtung Norden bis zum Schnittpunkt der Verlängerung der Südwestseite der Sonntagstraße mit der Südseite der Revaler Straße, nordwestliche Begrenzung der Bahnanlagen bis zur Boxhagener Straße, südwestliche und südöstliche Begrenzung der Bahnbrücke über die Boxhagener Straße zum Ausgangspunkt.
Der Rummelsburger See ist nicht Bestandteil des Entwicklungsbereichs.
(3) Die Abgrenzung ist im beigefügten Lageplan in der
Anlage 1 zur Rechtsverordnung zeichnerisch dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Im Zweifel sind die in der Karte dargestellten Grenzen für die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils zum Entwicklungsbereich maßgebend.

§ 2 Hinweise

Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (
§§ 214 , 215 BauGB
und § 20 AGBauGB ) und auf die Genehmigungspflicht nach den
§§ 144 , 145 und
153 Abs. 2 des Baugesetzbuchs hingewiesen (
Anlage 2 zur Rechtsverordnung).

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. April 1994
Der Senat von Berlin
Ingrid Stahmer Wolfgang Nagel
Senatorin für den Regierenden Bürgermeister Senator für Bau- und Wohnungswesen

Anlage 1

Anlage 2

zur Rechtsverordnung
HINWEISE Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
bezeichneten oder der in dem Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Verordnung innerhalb eines Jahres und
2.
Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung innerhalb von sieben Jahren seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und
§ 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 findet nach
§ 20 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs
keine Anwendung, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Rechtswirkung der förmlichen Festlegung als Entwicklungsbereich
Für die von der förmlichen Festlegung als Entwicklungsbereich erfaßten Grundstücke gelten gemäß
§§ 166 und 169 des Baugesetzbuchs
unter anderem folgende besondere Vorschriften:
1.
Es bedürfen der besonderen Genehmigung durch die für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständige Senatsverwaltung:
a)
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
b)
die Beseitigung baulicher Anlagen,
c)
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, wenn diese Veränderungen nicht schon nach Ziffer 1 genehmigungsbedürftig sind,
d)
die Teilung eines Grundstückes,
e)
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,
f)
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
g)
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,
h)
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 6 und 7 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird.
Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das beantragte Vorhaben bzw. das beantragte Rechtsgeschäft die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwiderlaufen würde. Liegt bei der Veräußerung eines Grundstücks oder bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert (Kaufpreis, Erbbauzins) über dem Wert, der sich für den Gegenstand der Veräußerung ohne die Aussicht auf Einleitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme ergeben hätte, so liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme.
2.
Berlin steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den Grundstücken im Entwicklungsbereich zu.
3.
Berlin soll die Grundstücke nach Maßgabe des
§ 166 Abs. 3 des Baugesetzbuchs im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Vom Erwerb soll abgesehen werden, wenn:
a)
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
b)
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet. Grundstücke mit dauerhafter öffentlicher Zweckbindung unterliegen grundsätzlich der Erwerbspflicht.
Erwirbt Berlin ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an Berlin zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahmen bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
4.
Im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist eine Grundstücksenteignung zugunsten Berlins oder des Entwicklungsträgers auch ohne Bebauungsplan zulässig.
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