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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Karower Teiche im Bezirk Pankow von Berlin Vom 20. Juni 1994

Verordnung über das Naturschutzgebiet
Karower Teiche im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 20. Juni 1994
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: teilweise aufgehoben mit Wirkung vom 23.12.2007 durch § 1 der Verordnung vom 30.11.2007 (GVBl. S. 673)
Fußnoten
*)
Vgl. zum Geltungsbereich:
791-1-91a Verordnung zur Einschränkung des Naturschutzgebietes Karower Teiche im Bezirk Pankow von Berlin vom 30. November 2007 (GVBl. S. 673)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Karower Teiche im Bezirk Pankow von Berlin vom 20. Juni 199410.07.1994
Eingangsformel10.07.1994
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet10.07.1994
§ 2 - Schutzgegenstand10.07.1994
§ 3 - Schutzzweck10.07.1994
§ 4 - Pflege und Entwicklung10.07.1994
§ 5 - Verbotene Handlungen10.07.1994
§ 6 - Zulässige Handlungen10.07.1994
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten10.07.1994
§ 8 - Inkrafttreten10.07.1994
Auf Grund der §§ 18 und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. März 1994 (GVBl. S. 106), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Karower Teiche“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Pankow von Berlin, in den Ortsteilen Buchholz und Buch. Das Gebiet besteht aus vier Gewässern mit Verlandungszonen und anschließenden Bruchbereichen sowie umliegenden Wald- und Wiesenflächen; es hat eine Größe von 128,8 ha.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der Karte mit roter Farbe gekennzeichnet; die Außenkante der roten Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um die Teiche mit Verlandungszonen, das Erlen-Grauweiden-Gebüsch, die Erlenbruch- und Erlen-Eschen-Wälder sowie die angrenzenden Hochstaudenfluren mit den anschließenden Wald- und Wiesenflächen als Brut-, Rast- und Nahrungsgebiet für Wasservögel und als Laichgewässer und Lebensraum für bedrohte Amphibien- und Libellenarten zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele:
1.
einen Zeitplan für die Mahd der Wiesenstreifen,
2.
Entwicklung des Bereichs zwischen der Ufervegetation und den daran anschließenden Bereichen je nach Standort als Wiese oder Grasflur,
3.
Gewährleistung von dem Schutzzweck angemessenen Wasserständen in den Teichen,
4.
Erhaltung der Röhrichtbestände und Schwimmblattzonen sowie der Uferausformung und -vegetation.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, soweit die Anlagen nicht gemäß
§ 6 zulässig sind,
2.
das Gebiet durch Abfälle, Gülle, Jauche, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe zu verunreinigen sowie die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu verfestigen oder zu versiegeln,
3.
in dem Gebiet zu fahren, zu reiten oder es außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
4.
Veranstaltungen, insbesondere organisierten Freizeitsport, durchzuführen, Motorsport oder Modellsport auszuüben,
5.
die Natur durch Lärm oder auf andere Weise nachhaltig zu stören,
6.
Hunde unangeleint laufen zu lassen,
7.
Tiere auszusetzen,
8.
zu angeln, zu fischen oder Zooplankton zu fangen,
9.
wildlebende Tiere zu füttern,
10.
wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, ihre Lebens- und Zufluchtsstätten zu beseitigen oder zu verändern, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
11.
wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu verändern oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen,
12.
Bild- und Schrifttafeln oder andere Anschläge, mit Ausnahme der in
§ 6 Nr. 5 genannten Zeichen und Schilder, anzubringen oder aufzustellen.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung folgender Maßnahmen durch die zuständige Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege:
a)
die Unterhaltung des zwischen den nördlichen und den südlichen Teichen von West nach Ost verlaufenden Fußgängerweges,
b)
der Ausbau des Wegenetzes in dem Bereich des Gebietes, der außerhalb der Teiche und der angrenzenden Uferbereiche liegt,
c)
der Rückbau aller übrigen Wege,
d)
die Erstellung und Unterhaltung von höchstens vier Podesten zur Beobachtung der Wasservögel an hierfür geeigneten Stellen,
2.
die gemäß § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet der Abstimmungspflicht nach
§ 4 Abs. 1 Satz 3 ; hierzu gehören auch das Kontrollfischen und die Hege des Fischbestandes durch das Fischereiamt Berlin,
4.
das Betreiben, Warten und Instandsetzen der durch das Gebiet führenden Stromtrasse und Abwasserleitung, soweit diese Handlungen nicht zu Beschädigungen des Schutzgebietes führen,
5.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 20. Juni 1994
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
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