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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Idehorst im Bezirk Pankow von Berlin Vom 1. März 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet Idehorst im Bezirk Pankow von Berlin Vom 1. März 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Idehorst im Bezirk Pankow von Berlin vom 1. März 199502.04.1995
Eingangsformel02.04.1995
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet02.04.1995
§ 2 - Schutzgegenstand02.04.1995
§ 3 - Schutzzweck02.04.1995
§ 4 - Pflege und Entwicklung02.04.1995
§ 5 - Verbotene Handlungen02.04.1995
§ 6 - Zulässige Handlungen02.04.1995
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten02.04.1995
§ 8 - Inkrafttreten02.04.1995
Anlage02.04.1995
Auf Grund der §§ 18 und 19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Idehorst“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Pankow von Berlin, im Ortsteil Blankenfelde. Es besteht aus zwei Teilflächen. Es hat eine Größe von etwa 5 Hektar.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkanten der rot eingezeichneten Grenzlinien bilden die Grenze des Naturschutzgebietes.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2 bezeichnete Gebiet wird geschützt, um strukturreiche Feuchtwiesen-, Hochstauden- und Waldsaumgesellschaften als Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele:
1.
Anlage einer artenreichen Heckenpflanzung aus standortgerechten Flurgehölzen, kombiniert mit einem kleinen Erdwall, am Übergang der westlichen Teilfläche zu der angrenzenden Ackerfläche im Westen und zur Wiesenfläche im Norden,
2.
das Zurückhalten des Wassers im Gebiet und Förderung einer Wiedervernässung des gesamten Bereiches,
3.
differenziert angepaßte Mahd der Wiesenflächen entsprechend den Standortbedingungen und Pflanzengesellschaften und Abtransport des Mähgutes,
4.
Belassen von alten, dickstämmigen, anbrüchigen und morschen Stämmen sowie von anfallendem Totholz im Wäldchen,
5.
Pflege der noch vorhandenen Korbweiden im Wäldchen durch entsprechenden Schnitt.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen,
2.
das Gebiet durch Abfälle, Abwasser, Gülle, Jauche, Chemikalien oder ähnliche Fremdstoffe zu verunreinigen,
3.
in das Gebiet Düngemittel oder andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
4.
die Bodengestalt zu verändern, die Bodendecke zu verfestigen, zu versiegeln oder umzubrechen,
5.
in dem Gebiet zu fahren, zu reiten oder es zu betreten,
6.
die Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören,
7.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufenzulassen,
8.
Tiere einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
9.
wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu verändern oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen,
10.
das Gebiet mit Haus- oder Nutztieren aller Art zu beweiden,
11.
wasserbauliche Instandhaltungsmaßnahmen im Zeitraum vom 15. Februar bis 1. August durchzuführen,
12.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
13.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge, mit Ausnahme der in § 6 Nr. 4 genannten Zeichen oder Schilder, anzubringen oder aufzustellen.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 12 sind auch dann verboten, wenn sie in das Gebiet hineinwirken können.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
Die ordnungsgemäße Durchführung folgender Maßnahmen durch die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege:
a)
der Rückbau der Wege und Trampelpfade im Wäldchen,
b)
Entfernung der baulichen Anlagen im Bereich des Wäldchens entlang des Ideweges,
2.
die gem. § 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen, wobei der Abstimmungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 3 nachzukommen ist,
4.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 dieser Verordnung eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick, Weißensee, Pankow und Hohenschönhausen vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88), verlängert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Berlin, den 1. März 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer

Anlage

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