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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über das Naturschutzgebiet Malchower Aue im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin Vom 7. März 1995

Verordnung über das Naturschutzgebiet Malchower Aue
im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin
Vom 7. März 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet Malchower Aue im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin vom 7. März 199509.04.1995
Eingangsformel09.04.1995
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet09.04.1995
§ 2 - Schutzgegenstand09.04.1995
§ 3 - Schutzzweck09.04.1995
§ 4 - Pflege und Entwicklung09.04.1995
§ 5 - Verbotene Handlungen09.04.1995
§ 6 - Zulässige Handlungen09.04.1995
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten09.04.1995
§ 8 - Inkrafttreten09.04.1995
Auf Grund der §§ 18 und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Malchower Aue“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Hohenschönhausen von Berlin im Ortsteil Malchow östlich der Dorflage Malchow. Es wird im Nordwesten von der Kleingartenanlage Neu-Malchow, im Nordosten durch den Damm des Reichsbahn-Außenringes, im Osten durch eine Mutterbodendeponie und im Südwesten von der Kleingartenanlage Wiesenhöhe begrenzt und hat eine Fläche von etwa 20 Hektar.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz- und Landschaftspflege kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Niedermoorwiesen mit Torfstichen und angrenzenden Bruchwaldbereichen als Brut- und Rastgebiet für viele Vogelarten und als Lebensraum anderer gefährdeter wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie
2.
einen beispielhaften Ausschnitt der regionaltypischen Kulturlandschaft
zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Gebiet werden mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan enthält insbesondere folgende Maßnahmen und Ziele:
1.
Konzept zur Neuanlage von Wegen einschließlich entsprechendem Rückbau vorhandener Wege und Trampelpfade,
2.
hydrologisches Konzept zur Regelung der Wasserstände und der Gewährleistung der notwendigen Wasserqualität,
3.
Rekultivierung der Fläche der ehemaligen Bauschutt- und Mutterbodendeponie,
4.
Konzept zur differenzierten Mahd der Wiesenflächen,
5.
Freistellung der Ufer der Torfstiche und Abflachen des nördlichen Ufers des nördlichsten Torfstiches,
6.
Erhaltung und Schaffung von Totholzlebensräumen,
7.
Konzept zur Bestandserhaltung und -entwicklung gefährdeter Fischarten.
(3) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(4) Der Pflege- und Entwicklungsplan ist den landwirtschaftlichen Nutzern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Schädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder Gülle oder Jauche auszubringen,
3.
in das Gebiet mineralische Düngemittel, andere Nährstoffe, Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
4.
die Bodengestalt zu verändern, den Boden zu verfestigen, zu versiegeln oder Brach- oder Wiesenflächen umzubrechen,
5.
das Gebiet zu beweiden oder abweichend von den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplanes (
§ 4 ) zu mähen,
6.
in dem Gebiet mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren, dort zu reiten oder es außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten,
7.
Veranstaltungen durchzuführen, Motorsport oder Modellsport auszuüben oder die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören,
8.
Hunde oder andere Haustiere unangeleint laufen oder sie in Gewässern baden zu lassen,
9.
die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung anderer Schwimmkörper zu befahren,
10.
im Winter die Eisfläche der Gewässer zu betreten oder zu befahren,
11.
zu angeln, Fische auszusetzen oder Zooplankton zu fangen,
12.
entwässernde oder in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Oktober wasserbauliche Maßnahmen durchzuführen,
13.
Tiere einzubringen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder aus dem Gebiet zu entfernen oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstige Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
14.
wildwachsende Pflanzen oder Teile von ihnen einzubringen, zu entnehmen, zu verändern oder Bäume, Hecken oder Gehölze anzupflanzen, zu beseitigen oder zu beschädigen,
15.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge, mit Ausnahme der in
§ 6 Nr. 5 genannten Zeichen oder Schilder, anzubringen oder aufzustellen.
Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2, 3, 7 und 12 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

§ 6 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes,
2.
der Abriß der ungenehmigten Bauten im westlichen Teil des Gebietes,
3.
das Betreiben extensiver Grünlandbewirtschaftung entsprechend den Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplanes,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
5.
das Aufstellen oder Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 dieser Verordnung eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick, Weißensee, Pankow und Hohenschönhausen von Berlin vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 88), in der Fassung der Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Berlin, den 7. März 1995
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
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