LuisenstErhV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Luisenstadt" im Bezirk Kreuzberg von Berlin Vom 30. Mai 1995

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung
des Gebietes "Luisenstadt"
im Bezirk Kreuzberg von Berlin
Vom 30. Mai 1995
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung wurde mit Wirkung zum 17.12.2017 durch
§ 1 der Verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Luisenstadt“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 486)
vom 28. November 2017 (GVBl. S. 670) und mit Wirkung zum 28.07.2018 durch
§ 1 der Verordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Luisenstadt“ im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1995 (GVBl. S. 486), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2017 (GVBl. S. 670) geändert worden ist
vom 10. Juli 2018 (GVBl. S. 489) erweitert.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart sowie der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung des Gebietes "Luisenstadt" im Bezirk Kreuzberg von Berlin vom 30. Mai 199527.07.1995
Eingangsformel27.07.1995
§ 1 - Geltungsbereich27.07.1995
§ 2 - Gegenstand der Verordnung27.07.1995
§ 3 - Verletzung von Vorschriften27.07.1995
§ 4 - Inkrafttreten27.07.1995
Anlage27.07.1995
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253/GVBl. 1987 S. 201), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung der errichteten baulichen Anlagen oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
(2) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1 verzeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.

§ 3 Verletzung von Vorschriften

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
(BauGB) genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Kreuzberg, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, geltend gemacht werden; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs , § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 30. Mai 1995
Bezirksamt Kreuzberg von Berlin
Peter Strieder Erika Romberg
Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für Bau- und Wohnungswesen

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht