Gesetz zum Staatsvertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) Vom 4. Juli 1995
Gesetz zum Staatsvertrag über die Aufgaben und Trägerschaft
sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung
zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg
(Landesplanungsvertrag)
Vom 4. Juli 1995
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) vom 4. Juli 1995 | 13.07.1995 |
Eingangsformel | 13.07.1995 |
§ 1 | 13.07.1995 |
§ 2 | 13.07.1995 |
§ 3 | 13.07.1995 |
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Dem am 6. April 1995 unterzeichneten Staatsvertrag über die Aufgaben und Trägerschaft sowie Grundlagen und Verfahren der gemeinsamen Landesplanung zwischen den Ländern Berlin und Brandenburg (Landesplanungsvertrag) wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
[Änderungsanweisung zu § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731).]
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 25 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekanntzumachen.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Regierende Bürgermeister
Diepgen
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