Friedrich-W-StErhV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Friedrich-Wilhelm-Stadt" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 8. August 1996

Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
aufgrund der städtebaulichen Gestalt
für das Gebiet "Friedrich-Wilhelm-Stadt"
im Bezirk Mitte von Berlin
Vom 8. August 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Friedrich-Wilhelm-Stadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom 8. August 199601.09.1996
Eingangsformel01.09.1996
§ 1 - Geltungsbereich01.09.1996
§ 2 - Gegenstand der Verordnung01.09.1996
§ 3 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften01.09.1996
§ 4 - Inkrafttreten01.09.1996
Anlage01.09.1996
Auf Grund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 247), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB
gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen
-
Invalidenstraße
-
Chausseestraße
-
Friedrichstraße
-
Schiffbauerdamm
-
Stadtbahnviadukt
-
Alexanderufer
Die Karte (Anlage) ist Bestandteil der Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 8. August 1996
Bezirksamt Mitte von Berlin
Zeller Baumert
Bezirksbürgermeister Bezirksstadträtin für ökologische Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Anlage

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