WeißensErhV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Weißenseer Spitze" im Bezirk Weißensee von Berlin Vom 6. November 1996

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen
und der städtebaulichen Eigenart
des Gebietes "Weißenseer Spitze"
im Bezirk Weißensee von Berlin
Vom 6. November 1996
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes "Weißenseer Spitze" im Bezirk Weißensee von Berlin vom 6. November 199617.11.1996
Eingangsformel17.11.1996
§ 1 - Geltungsbereich17.11.1996
§ 2 - Gegenstand der Verordnung17.11.1996
§ 3 - Verletzung der Vorschriften17.11.1996
§ 4 - Inkrafttreten17.11.1996
Anlage17.11.1996
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das Gebiet "Weißenseer Spitze" im Bezirk Weißensee zwischen Goethestraße, Langhansstraße, Gustav-Adolf-Straße, Prenzlauer Promenade, Brauhausstraße, Heinersdorfer Straße, Pistoriusstraße, Gustav-Adolf-Straße, Charlottenburger Straße sowie für die Grundstücke: Prenzlauer Promenade 23-24, Brauhausstraße 1-9, Heinersdorfer Straße 32-38, 38 a, Hamburger Platz 3, Gustav-Adolf-Straße 25-28, Charlottenburger Straße 54-56, Goethestraße 29/33, Langhansstraße 93-102, Streustraße 62-71, Gustav-Adolf-Straße 1-16, Lehderstraße 53-65. Das bezeichnete Gebiet ist in der anliegenden
Karte durch eine durchbrochene Linie eingegrenzt. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Verletzung der Vorschriften

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Weißensee von Berlin geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ; § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs). Dies gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 6. November 1996
Bezirksamt Weißensee von Berlin
Schilling Hampel
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat

Anlage

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht