Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 3. März 1997
Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin Vom 3. März 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 14.12.2021 (GVBl. 2022 S. 30) ist folgende Regelung zum Außerkrafttreten zu beachten: „Die Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Dorotheenstadt, Friedrichstadt“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 3. März 1997 (GVBl. S. 258) tritt im Geltungsbereich dieser Verordnung am Tage ihres Inkrafttretens außer Kraft.“ - Die Änderung der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 30. Juni 2020 ist mWv. 27.01.2022 in Kraft getreten |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart aufgrund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet "Dorotheenstadt, Friedrichstadt" im Bezirk Mitte von Berlin vom 3. März 1997 | 11.04.1997 |
Eingangsformel | 11.04.1997 |
§ 1 - Geltungsbereich | 11.04.1997 |
§ 2 - Gegenstand der Verordnung | 11.04.1997 |
§ 3 - Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften | 11.04.1997 |
§ 4 - Inkrafttreten | 11.04.1997 |
Anlage | 11.04.1997 |
Auf Grund § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049/2076), in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Reform der Berliner Verwaltung vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 247), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Die Verordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gilt für das in der anliegenden Karte mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet zwischen
- | im Norden: | Reichstagsufer ab Neustädtische Kirchstraße, Am Weidendamm |
- | im Osten: | Am Kupfergraben, Am Zeughaus, Unter den Linden 2 und 4, Hinter der Katholischen Kirche, Französische Straße 33, 33 a-c, Oberwallstraße, nordwestliche Seite des Hausvogteiplatzes, Mohrenstraße, Markgrafenstraße, Leipziger Straße 40-501), Grenze zum Bezirk Kreuzberg an der Lindenstraße |
- | im Süden: | die Bezirksgrenze nach Kreuzberg an der Zimmerstraße bis zur Nummer 88 |
- | im Westen: | Friedrichstraße, Mauerstraße, Jägerstraße, Friedrichstraße, Behrenstraße, Glinkastraße, Neustädtische Kirchstraße. |
Die Karte (Anlage) ist Bestandteil der Verordnung. Die Innenkante der Linie bildet die Gebietsgrenze.
Fußnoten
1)
[Red. Anmerkung: vgl. zur Gültigkeit des Geltungsbereichs Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 14.12.2021 (GVBl. 2022 S. 30) iVm. Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 14.12.2021 zur Änderung des § 1 der Verordnung über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart auf Grund der städtebaulichen Gestalt für das Gebiet „Leipziger Straße“ im Bezirk Mitte von Berlin vom 30. Juni 2020 (GVBl. S. 619).]
§ 2 Gegenstand der Verordnung
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung oder die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
§ 3 Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Mitte von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
§ 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. März 1997
Bezirksamt Mitte von Berlin
Zeller | Baumert |
Bezirksbürgermeister | Bezirksstadträtin für ökologische Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen |
Anlage
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