PankowErschlPlV BE
DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal Vom 26. Mai 1997

Verordnung über die Festsetzung
des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2
im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal
Vom 26. Mai 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XIX-VE 2 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal vom 26. Mai 199719.06.1997
Eingangsformel19.06.1997
§ 119.06.1997
§ 219.06.1997
§ 319.06.1997
§ 419.06.1997
§ 519.06.1997
Auf Grund des § 7 Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG) in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:

§ 1

Der Vorhaben- und Erschließungsplan XIX-VE 2 vom 18. Juni 1996 für die Errichtung einer Wohnanlage mit 84 zweigeschossigen Reihen- und Doppelhäusern auf den Grundstücken Schönhauser Straße 57-63, Bergrutenpfad 1-13 im Bezirk Pankow, Ortsteil Rosenthal, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes können beim Bezirksamt Pankow von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch
),
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (
§ 44 Abs. 4 Baugesetzbuch )
wird hingewiesen.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von 7 Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 des Baugesetzbuchs und nach § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1997
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
Jürgen Kleemann
Markierungen
Leseansicht