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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft der Kaulsdorfer Seen im Bezirk Hellersdorf von Berlin Vom 20. September 1994

Verordnung zum Schutz der Landschaft der
Kaulsdorfer Seen im Bezirk Hellersdorf von Berlin
Vom 20. September 1994
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung v. 19.12.1997 (GVBl. 1998 S. 5)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft der Kaulsdorfer Seen im Bezirk Hellersdorf von Berlin vom 20. September 199422.10.1994
Eingangsformel22.10.1994
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet22.10.1994
§ 2 - Schutzgegenstand22.10.1994
§ 3 - Schutzzweck23.01.1998
§ 4 - Pflege und Entwicklung23.01.1998
§ 5 - Verbotene Handlungen23.01.1998
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen22.10.1994
§ 7 - Zulässige Handlungen23.01.1998
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten22.10.1994
§ 9 - Inkrafttreten22.10.1994
Auf Grund der §§ 18 und
22 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Kaulsdorfer Seen“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Osten Berlins inmitten des Bezirks Hellersdorf von Berlin. Es hat eine Größe von ca. 90 ha. Das Gebiet liegt zwischen der Straße Am Niederfeld im Norden, dem Kressenweg im Osten, der Eschenstraße und der Mannheimer Straße im Süden und den Kleingartenkolonien im Westen.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5.000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in der Karte mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit seines Naturhaushalts zu stabilisieren,
2.
die Vielfalt und Schönheit seines Landschaftsbildes zu entwickeln und
3.
es wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet werden mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgestimmt.
(2) Der Pflege- und Entwicklungsplan soll dem Ziel dienen, einerseits die durch extreme Grundwasserschwankungen hervorgerufenen Schäden zu mindern und andererseits die Entwicklung der Lebensräume und Landschaftselemente zu stabilen Ökosystemen zu fördern. Dabei stellt die Aufrechterhaltung gebietsverträglicher Schwankungsbreiten der Oberflächengewässer mittels einer daran orientierten Nutzung des Wasserhaushalts eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung dieses Zieles dar. Der Pflege- und Entwicklungsplan soll insbesondere folgende Maßnahmen enthalten:
1.
Errichtung von Meßstellen zur Überwachung gebietsverträglicher Schwankungsbreiten der Wasserspiegel des Butzer Sees und des Habermannsees,
2.
Erhaltung und Förderung der wertvollen Biotope wie Bruchwald und Weidenbestände, Röhrichte, sonnenexponierte Flachwasserbereiche und Kiesbänke sowie Hochstaudenfluren, Trockenrasen und Grünlandflächen,
3.
florengerechte Entwicklung und Vermehrung der grundwasserbeeinflußten Vegetation, insbesondere Förderung des Uferbewuchses durch Befestigen der Ufer und Abschrägen zu steiler Uferböschungen sowie Vergrößerung der Flachwasserbereiche,
4.
seeseitige Maßnahmen zum Schutz und zur Ausbreitung des Röhrichtbestandes als eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung der Gewässer zu strukturreichen aquatischen Ökosystemen,
5.
Entwicklung der Ruderalflächen zu landschafts- und standorttypischen Vegetationsbeständen,
6.
Entwicklung des Kaulsdorfer Busches zu einem strukturreichen und standortgerechten Kiefern - Mischwald und Stieleichen - Birkenwald,
7.
Einrichtung und Unterhaltung von landschaftsgerechten Wegen, sowie von Liege- und Ruheplätzen,
8.
Schutzmaßnahmen an der Grenze des Landschaftsschutzgebietes, insbesondere entlang des Kressenweges.
(3) Die Wirksamkeit der in dem Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen und Ziele wird in regelmäßigen Abständen, mindestens alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde überprüft. Anschließend ist der Pflege- und Entwicklungsplan den aus der Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnissen anzupassen. Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen. Beschränkungen aufgrund anderer, insbesondere wasserrechtlicher Bestimmungen, bleiben unberührt.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Flurgehölz aller Art wie Gehölze, Baumgruppen, Gebüsch, Hecken, Einzelbäume oder Baumreihen zu beseitigen oder zu verändern sowie gebietsfremde Zierpflanzen einzubringen,
2.
Gewässer und Feuchtflächen zu beseitigen, neu anzulegen oder in sonstiger Weise zu verändern,
2a.
Maßnahmen durchzuführen, in deren Folge der Wasserspiegel des Habermannsees unter einen Pegel von NN + 34,60 m (Niedrigwasserpegel) sinkt,
3.
Grünland in Ackerland umzuwandeln oder die bestehende Grünlandnutzung zu intensivieren,
4.
die Bodengestalt oder Pflanzendecke zu verändern sowie Versiegelungen des Bodens vorzunehmen,
5.
das Gebiet oder die Gewässer mit durch Motorkraft angetriebenen Fahrzeugen zu befahren und dort Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen zu parken,
6.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiffs- und Fahrzeugmodelle,
7.
das Gebiet außerhalb der besonders gekennzeichneten Wege und Liegeplätze zu betreten oder dort außerhalb der dafür vorgesehenen Wege zu reiten,
8.
im Gebiet Feuer zu entzünden oder zu unterhalten oder zu zelten,
9.
Anlagen zu errichten, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, mit Ausnahme der in
§ 7 Satz 1 Nr. 9 geregelten,
10.
das Gebiet zu verunreinigen oder dort Materialien oder Abfälle abzulagern,
11.
mobile Verkaufsstände zu betreiben,
12.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen oder in den Gewässern baden zu lassen.
(3) Das in Absatz 2 Nr. 2 a genannte Verbot gilt nicht für die Grundwasserförderung durch die Berliner Wasserbetriebe in den Fällen, in denen ein Unterschreiten des Niedrigwasserpegels zur Versorgung der Bevölkerung des Landes Berlin mit Trinkwasser erforderlich ist.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

Es ist genehmigungsbedürftig:
1.
Anlagen zu verändern oder zu erneuern, auch solche, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht bedürfen, sofern nicht die Veränderung oder Erneuerung landwirtschaftlichen Zwecken dient,
2.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
3.
sportliche Veranstaltungen durchzuführen, soweit sie nicht nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 6 verboten sind.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2
gilt sinngemäß.

§ 7 Zulässige Handlungen

Zulässig ist:
1.
die bisher zulässige Nutzung sowie eine Nutzung, auf deren Ausübung bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein durch behördliche Zulassung begründeter Anspruch besteht,
2.
die Durchführung der in dem Pflege- und Entwicklungsplan nach
§ 4 festgelegten Maßnahmen,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen unbeschadet des
§ 4 Abs. 1 Satz 3 und unter Beachtung des
§ 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie des § 2 Abs. 1 des Berliner Naturschutzgesetzes
,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Landwirtschaft und des Jagdrechts,
5.
die ökologisch orientierte Fischerei der Berechtigten,
6.
die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des naturgemäßen Waldbaus auf der Grundlage der Berliner Waldbaurichtlinien,
7.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebiets hinweisen,
8.
die Durchführung der Inspektions-, Kontroll- und Instandhaltungsarbeiten an den der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Anlagen,
9.
eine Anlage zur Entnahme und Überleitung von Seewasser am Südufer des Habermannsees einschließlich der erforderlichen Leitungen nach Maßgabe wasserrechtlicher Zulassungen zu errichten und zu betreiben mit dem Ziel, das Überschreiten eines festgelegten maximalen Seewasserspiegels (Hochwasserpegel) zu verhindern und damit der Gefahr von Bauwerksschäden in den angrenzenden Siedlungsbereichen zu begegnen.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2
gilt sinngemäß.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 eine verbotene Handlung vornimmt oder
2.
entgegen § 6 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die einstweilige Sicherstellung von Flächen in den Bezirken Köpenick und Hellersdorf von Berlin
vom 11. März 1992 (GVBl. S. 106), geändert durch Verordnung vom 25. März 1994 (GVBl. S. 104), außer Kraft.
Berlin, den 20. September 1994
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Hassemer
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