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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungsverordnung) für das Dorf Blankenfelde im Bezirk Pankow von Berlin Vom 20. Januar 1998

Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der
Eigenart von Gebieten (Erhaltungsverordnung)
für das Dorf Blankenfelde im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 20. Januar 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungsverordnung) für das Dorf Blankenfelde im Bezirk Pankow von Berlin vom 20. Januar 199826.02.1998
Eingangsformel26.02.1998
§ 1 - Geltungsbereich26.02.1998
§ 2 - Gegenstand der Verordnung26.02.1998
§ 3 - Verletzung von Vorschriften26.02.1998
§ 4 - Inkrafttreten26.02.1998
Anlage26.02.1998
Auf Grund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), in Verbindung mit § 18 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte durch eine durchbrochene Linie eingegrenzte Gebiet des Dorfes Blankenfelde. Die Innenkante dieser Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte im Maßstab 1 : 5000 ist Bestandteil der Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Dorfes Blankenfelde auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem im
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Verletzung von Vorschriften

Die Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches (AGBauGB) geregelten und der in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Verordnung werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres, bei Mängeln der Abwägung nicht innerhalb von sieben Jahren, seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen (
§ 215 Abs. 1 BauGB , § 20 Abs. 2 AGBauGB). Satz 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 1998
Bezirksamt Pankow von Berlin
J. Richter Dr. A. Bossmann
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Bauwesen

Anlage

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