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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans V - VE 2 im Bezirk Friedrichshain Vom 17. März 1998

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und
Erschließungsplans V - VE 2
im Bezirk Friedrichshain Vom 17. März 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplans V - VE 2 im Bezirk Friedrichshain vom 17. März 199808.04.1998
Eingangsformel08.04.1998
§ 108.04.1998
§ 208.04.1998
§ 308.04.1998
§ 408.04.1998
§ 508.04.1998
Auf Grund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit
§ 243 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:

§ 1

Der Vorhaben- und Erschließungsplan V - VE 2 vom 15. April 1996 mit Deckblatt vom 11. September 1997 für das Gelände der ehemaligen Schultheiß-Brauerei, Grundstück Landsberger Allee 54, Richard-Sorge-Straße 51-62, und eine Teilfläche des St. Georgen-Friedhofs im Bezirk Friedrichshain wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans können beim Bezirksamt Friedrichshain von Berlin, Abteilung Bau- und Wohnungswesen, Stadtplanungsamt und Bau- und Wohnungsaufsichtsamt, während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
),
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (
§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs )
wird hingewiesen.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung der Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. März 1998
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
Jürgen Klemann
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