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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XXI-VE 1 im Bezirk Marzahn, Ortsteil Biesdorf Vom 28. April 1998

Verordnung über die Festsetzung
des Vorhaben- und Erschließungsplanes XXI-VE 1
im Bezirk Marzahn, Ortsteil Biesdorf
Vom 28. April 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Festsetzung des Vorhaben- und Erschließungsplanes XXI-VE 1 im Bezirk Marzahn, Ortsteil Biesdorf vom 28. April 199804.06.1998
Eingangsformel04.06.1998
§ 104.06.1998
§ 204.06.1998
§ 304.06.1998
§ 404.06.1998
§ 504.06.1998
Aufgrund des § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
in der Fassung vom 28. April 1993 (BGBl. I S. 622), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I S. 1626), in Verbindung mit
§ 243 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), in Verbindung mit § 11 b des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes vom 9. November 1995 (GVBl. S. 764), wird verordnet:

§ 1

Der Vorhaben- und Erschließungsplan XXI-VE 1 vom 7. September 1995 für die Grundstücke zwischen der Schackelsterstraße, Am Waldberg, Dohlengrund und der Beruner Straße im Bezirk Marzahn, Ortsteil Biesdorf, wird festgesetzt.

§ 2

Die Urschrift des Vorhaben- und Erschließungsplans ist zur kostenfreien Einsicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Beglaubigte Abzeichnungen des Vorhaben- und Erschließungsplans können beim Bezirksamt Marzahn von Berlin während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3

Auf die Vorschriften über
1.
die Geltendmachung und die Herbeiführung der Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche (
§ 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs
) und
2.
das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung (
§ 44 Abs. 4 des Baugesetzbuchs )
wird hingewiesen.

§ 4

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften, die in
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Baugesetzbuchs
in Verbindung mit § 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
bezeichnet oder die im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs enthalten sind, innerhalb eines Jahres,
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der für die städtebaulichen Maßnahmen zuständigen Senatsverwaltung geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 9 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
in Verbindung mit § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 28. April 1998
Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Verkehr
Jürgen Klemann
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