Verordnung über das Naturschutzgebiet Mittelbruch im Bezirk Pankow von Berlin Vom 22. Mai 1997
Verordnung über das Naturschutzgebiet
Mittelbruch im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 22. Mai 1997
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 7 neu gefasst durch Artikel III der Verordnung vom 30.10.1998 (GVBl. S. 330) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet Mittelbruch im Bezirk Pankow von Berlin vom 22. Mai 1997 | 12.06.1997 |
Eingangsformel | 12.06.1997 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 12.06.1997 |
§ 2 - Schutzgegenstand | 12.06.1997 |
§ 3 - Schutzzweck | 12.06.1997 |
§ 4 - Pflege und Entwicklung | 12.06.1997 |
§ 5 - Verbotene Handlungen | 12.06.1997 |
§ 6 - Zulässige Handlungen | 12.06.1997 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 15.11.1998 |
§ 8 - Inkrafttreten | 12.06.1997 |
Auf Grund der
§§ 18
und
19 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Februar 1995 (GVBl. S. 56), wird verordnet:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
Das in
§ 2
bezeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Mittelbruch“ erklärt.
§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet liegt im Bezirk Pankow von Berlin im Ortsteil Buch. Es liegt im Osten des Bucher Forstes, südlich des Naturschutzgebietes Ausstichgelände Röntgental im Landkreis Barnim des Landes Brandenburg, westlich der Kleingartenkolonie Buch und nördlich des Pölnitzweges. Das Gebiet hat eine Größe von etwa 28,2 Hektar.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
Das in
§ 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Torfstiche einschließlich deren besonderes Arteninventar feuchter Pionierstandorte und Kleinröhrichte sowie die Niedermoorwiesen mit angrenzenden Waldbereichen als Brut-, Rast- und Nahrungsplatz für bedrohte Vogelarten und als Lebensraum für bedrohte Amphibien-, Reptilien-, Insekten- sowie wildwachsende Pflanzenarten und
2.
das Gesamtgebiet als beispielhaften Ausschnitt der regionaltypischen Kulturlandschaft
zu erhalten.
§ 4 Pflege und Entwicklung
(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser stellt alle zur Erfüllung des Schutzzweckes notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen dar und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Naturschutzgebiet sind mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(2) Zur Erfüllung des Schutzzweckes sind insbesondere folgende Ziele anzustreben und Maßnahmen durchzuführen:
1.
Verbesserung der Wasserqualität sowie Regelung des Wasserregimes der Torfstiche, Gräben und Wiesenflächen durch Erstellung und Umsetzung eines hydrologischen Konzeptes,
2.
das Verhindern der Verlandung der Torfstiche und die Verbesserung ihrer Eignung als Laichgewässer durch Freistellen des Ufers des nördlichen Torfstiches durch Zurückdrängen des Erlenaufwuchses und des Rohrkolbens und Abflachen der Ufer der beiden mittleren Torfstiche,
3.
die Erhaltung der Grünlandflächen durch Mahd, Beweidung und Entfernung von Gehölzaufwuchs,
4.
die Erhaltung einer hohen Strukturvielfalt wie die Bewahrung von Einzelgehölzen, feuchten Mulden und Hochstaudenstreifen entlang der Wege durch kleinräumig differenzierte Pflege,
5.
die Erhaltung und Schaffung von Totholzlebensräumen,
6.
Schonung der besonders empfindlichen Bereiche durch den Rückbau vorhandener Wege und Trampelpfade und die Errichtung von Zäunen.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grünlandflächen haben die Durchführung folgender Maßnahmen zu dulden:
1.
den zeitweiligen Anstau der Gräben und die damit verbundene großflächige Vernässung der tieferliegenden Wiesen sowie die gelegentliche abschnittsweise Mahd der Grabenböschungen,
2.
die Mahd und das Ziehen von Rohrkolben am Nordteich,
3.
die Entfernung des Mülls und des Bauschutts aus dem ehemaligen Pfuhl im Nordosten des Gebietes,
4.
die jährliche, ein- bis dreimalige, abschnittsweise Mahd und den Abtransport des Mahdgutes,
5.
die extensive Beweidung und die Nachmahd der Weideunkräuter auf den frischen Standorten bei vierzehntägig wechselnden Koppelflächen,
6.
das Roden von Gehölzaufwuchs,
7.
den Rückbau von Wegen oder die Errichtung von Zäunen.
(4) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 5 Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem Schutzzweck der Verordnung zuwiderlaufenden Störung führen können.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu nutzen, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder Gülle oder Jauche auszubringen,
3.
in das Gebiet Düngemittel, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
4.
auf den in der Karte nach
§ 2
schraffiert dargestellten Flächen oder auf einem fünf Meter breiten Streifen entlang der Gewässerufer oder beiderseits der Wege Tiere weiden zu lassen,
5.
auf den in Nummer 4 nicht genannten Grünlandflächen eine Beweidung über eine Besatzstärke von bis zu 0,6 Großvieheinheiten hinaus durchzuführen,
6.
die Grünlandflächen zwischen dem 28. Februar und dem 15. Juli zu mähen oder zu beweiden,
7.
Futtergräser auszusäen,
8.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
9.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln oder in dem Gebiet schwere Technik einzusetzen,
10.
Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken oder Gebüsch einzubringen, zu verändern, zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen,
11.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
12.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen oder sie in den Gewässern baden zu lassen,
13.
das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder in dem Gebiet zu fahren oder zu reiten,
14.
die Gewässer mit Booten, Modellbooten oder unter Benutzung anderer Schwimmkörper zu befahren oder darin zu baden oder im Winter die Eisflächen zu betreten oder zu befahren,
15.
zu angeln, Fische auszusetzen oder Zooplankton zu fangen,
16.
die Jagd auf anderes als Schwarzwild auszuüben,
17.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiff- oder Fahrzeugmodelle mit Motor, oder motorbetriebene Modelle fliegen, schwimmen oder fahren zu lassen,
18.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
19.
Bild- oder Schrifttafeln oder andere Anschläge anzubringen oder aufzustellen, mit Ausnahme der in
§ 6 Nr. 6
genannten Zeichen oder Schilder durch die zuständige Naturschutzbehörde.
(3) Handlungen nach Absatz 2 Nr. 2, 3 oder 8 sind auch dann verboten, wenn sie in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.
§ 6 Zulässige Handlungen
Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4
gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Naturschutzgebietes,
2.
der Abriß der ungenehmigten baulichen Anlagen,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
4.
die ein- bis dreimalige, abschnittsweise Mahd sowie die extensive Beweidung entsprechend den Vorgaben des
§ 4 Abs. 2
,
5.
die extensive Nutzung des Flurstücks 10, Flur 28, Gemarkung 110560 als Gemüsegarten mit Streuobstbestand ausschließlich für den Eigenbedarf des Eigentümers und die Haltung von Bienen, jedoch nicht über das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgeübte Maß hinaus,
6.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, durch die zuständige Naturschutzbehörde,
7.
das Aufstellen oder die Nutzung jagdlicher Einrichtungen
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5
eine verbotene Handlung vornimmt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 1997
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
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