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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft des Schöneberger Südgeländes und über das Naturschutzgebiet Schöneberger Südgelände im Bezirk Schöneberg von Berlin Vom 3. März 1999

Verordnung zum Schutz der Landschaft
des Schöneberger Südgeländes und über das Naturschutzgebiet
Schöneberger Südgelände im Bezirk Schöneberg von Berlin
Vom 3. März 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft des Schöneberger Südgeländes und über das Naturschutzgebiet Schöneberger Südgelände im Bezirk Schöneberg von Berlin vom 3. März 199904.04.1999
Eingangsformel04.04.1999
§ 1 - Erklärung zum Schutzgebiet04.04.1999
§ 2 - Schutzgegenstand04.04.1999
§ 3 - Schutzzweck04.04.1999
§ 4 - Pflege und Entwicklung04.04.1999
§ 5 - Verbotene Handlungen04.04.1999
§ 6 - Genehmigungsbedürftige Handlungen04.04.1999
§ 7 - Zulässige Handlungen04.04.1999
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten04.04.1999
§ 9 - Inkrafttreten04.04.1999
Auf Grund der §§ 18 ,
19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 und 2 des Berliner Naturschutzgesetzes
vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

(1) Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2 mit grüner Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Schöneberger Südgelände“ erklärt.
(2) Das in der Karte nach
§ 2 Abs. 2 mit roter Farbe gekennzeichnete Gebiet wird zum Naturschutzgebiet mit der Bezeichnung „Naturschutzgebiet Schöneberger Südgelände“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Die Schutzgebiete liegen im Bezirk Schöneberg von Berlin im Ortsteil Schöneberg innerhalb des ehemaligen Tempelhofer Rangierbahnhofs südlich des Sachsendammes, nördlich des Prellerwegs sowie östlich der S-Bahn-Trasse. Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 12,8 Hektar; das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 3,9 Hektar.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Gebiete sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5000 eingetragen; diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Außenkante der grün eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Landschaftsschutzgebietes. Die Außenkante der rot eingezeichneten Grenzlinie bildet die Grenze des Naturschutzgebietes.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Landschaftsschutzgebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes zu erhalten,
2.
einen vielfältig strukturierten, artenreichen Teil der innerstädtischen Landschaft aufgrund der Schönheit des Landschaftsbildes und wegen seiner besonderen Bedeutung für die Erholung zu erhalten und
3.
das angrenzende Naturschutzgebiet vor störenden Einflüssen abzuschirmen.
(2) Das Naturschutzgebiet wird geschützt, um
1.
dauerhaft die Lebensstätten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und für andere Tier- und Pflanzenarten ein Rückzugsgebiet zu erhalten,
2.
einen für die Naturentwicklung innerhalb der Stadt einmaligen, vielfältig strukturierten Lebensraum zu erhalten und
3.
die andauernde Entwicklung ungestörter Ökosysteme auf städtischen Standorten und deren umweltbedingte Veränderungen erforschen zu können.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt für die Schutzgebiete einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser hat alle zur Erfüllung der Schutzzwecke notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen darzustellen und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in den Gebieten sind mit der obersten Naturschutzbehörde abzustimmen.
(2) Zur Erfüllung des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes sind insbesondere folgende Ziele anzustreben und Maßnahmen durchzuführen:
1.
Zurückdrängen der Verbuschung der Lichtungen durch das Roden von Gehölzen,
2.
Erhaltung des Trockenrasens durch Auslichten der Bäume im Randbereich der Lichtungen,
3.
Förderung lichtliebender seltener und gefährdeter Arten durch gezieltes Freilegen ihrer Standorte innerhalb der Lichtungsbereiche,
4.
Förderung der Waldentwicklung außerhalb der Lichtungsbereiche, insbesondere durch den Verzicht auf Durchforstungen und auf die Entnahme von Totholz,
5.
Erschließung des Gebietes für die naturnahe Erholung durch die schonende, die natürlichen Gegebenheiten berücksichtigende Anlage von Wegen.
(3) Zur Erfüllung des Schutzzweckes des Naturschutzgebietes sind insbesondere folgende Ziele anzustreben und Maßnahmen durchzuführen:
1.
Zurückdrängen der Verbuschung der Lichtung durch das Roden von Gehölzen,
2.
Erhaltung des Trockenrasens durch Entfernen von Bäumen im Randbereich der Lichtung,
3.
Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Hochstaudenvegetation auf Kosten der Trockenrasen gegebenenfalls durch Mahd und kleinflächiges Abplaggen,
4.
Förderung der Populationsentwicklung seltener und gefährdeter Arten im Lichtungsbereich durch gezieltes Freilegen der Standorte lichtliebender Arten und durch das regelmäßige Anlegen kleinflächiger offener Standorte,
5.
Förderung der ungestörten Waldentwicklung in den Randbereichen, insbesondere durch den Verzicht auf die Entnahme von Totholz und auf Durchforstungen,
6.
die Anlage eines Steges, der das Gebiet in Nord-Süd-Richtung durchquert.
(4) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Verbotene Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in
§ 3 Abs. 1 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es im Landschaftsschutzgebiet verboten:
1.
Bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
Wohnwagen oder Zelte auf- oder abzustellen,
3.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen,
4.
in das Gebiet Düngemittel, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel oder andere Chemikalien einzubringen,
5.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
6.
Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken oder Gebüsch einzubringen, zu verändern, zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen,
7.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
8.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere mit in das Gebiet hineinzunehmen,
9.
das Gebiet mit Fahrzeugen zu befahren, dort zu reiten oder Fahrzeuge abzustellen oder Rad zu fahren,
10.
Veranstaltungen für Flug-, Schiffs- oder Fahrzeugmodelle mit Motor durchzuführen,
12.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.
(3) In dem Naturschutzgebiet ist es verboten, Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen, dem in
§ 3 Abs. 2 genannten Schutzzweck zuwiderlaufenden Störung führen können.
(4) Insbesondere ist es in dem Naturschutzgebiet verboten:
1.
die in Absatz 2 genannten Handlungen vorzunehmen,
2.
das Gebiet außerhalb des gekennzeichneten Weges zu betreten,
3.
im Gebiet Flug- oder Fahrzeugmodelle fliegen oder fahren zu lassen.
(5) Handlungen nach Absatz 2 Nr. 3 oder 4 sind auch dann verboten, wenn sie außerhalb des Naturschutzgebietes vorgenommen werden, aber in das Naturschutzgebiet hineinwirken können.

§ 6 Genehmigungsbedürftige Handlungen

In dem Landschaftsschutzgebiet ist es genehmigungsbedürftig:
1.
das Überführungsbauwerk auf Höhe des südlichen Endes des S-Bahnhofs Priesterweg als Besucherzentrum auszubauen,
2.
in dem Gebiet wissenschaftliche Untersuchungen, die auf die Entwicklung der Ökosysteme (Biomonitoring) ausgerichtet sind, vorzunehmen,
3.
das Gebäude Prellerweg 47 abzureißen,
4.
die vorhandene Zufahrt zum Schöneberger Südgelände vom Prellerweg aus um bis zu acht Meter nach Westen zu verlegen,
5.
auf der in der Karte nach § 2 Abs. 2
entsprechend gekennzeichneten Fläche ein Regenrückhaltebecken zu errichten.

§ 7 Zulässige Handlungen

(1) In dem Landschaftsschutzgebiet ist zulässig:
1.
die ordnungsgemäße, naturschonende Anlage und Unterhaltung von Wegen, Pfaden und Treppen zur Erschließung des Gebietes für Fußgänger,
2.
auf der in der Karte nach § 2 Abs. 2
entsprechend gekennzeichneten Fläche bis zum Abschluss der Bauarbeiten des Fernbahnhofes Papestraße und der Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich von Berlin eine Baustelleneinrichtung der Deutschen Bahn AG zu errichten und zu betreiben,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 Abs. 2 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
4.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
5.
das Anbringen oder Aufstellen von Zeichen, Schildern, Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete hinweisen, durch die zuständige Behörde.
(2) In dem Naturschutzgebiet ist zulässig:
1.
der Aufbau und die ordnungsgemäße Unterhaltung des durch das Gebiet führenden Steges,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 Abs. 3 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Gebietes,
3.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen,
4.
das Anbringen oder Aufstellen von Zeichen, Schildern, Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung der Gebiete hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 4 oder 18 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 5 eine verbotene Handlung oder entgegen
§ 6 eine Handlung ohne Genehmigung vornimmt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 3. März 1999
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie
Peter Strieder
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