LichtBBauGB§172Abs1V BE
DE - Landesrecht Berlin

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Seen-/Prinzenviertel" im Bezirk Lichtenberg von Berlin Vom 16. März 1999

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB
für das Gebiet "Seen-/Prinzenviertel"
im Bezirk Lichtenberg von Berlin
Vom 16. März 1999
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 BauGB für das Gebiet "Seen-/Prinzenviertel" im Bezirk Lichtenberg von Berlin vom 16. März 199927.03.1999
Eingangsformel27.03.1999
§ 1 - Geltungsbereich27.03.1999
§ 2 - Gegenstand der Verordnung27.03.1999
§ 3 - Zuständigkeit27.03.1999
§ 4 - Verletzung von Vorschriften27.03.1999
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten27.03.1999
§ 6 - Ausnahmen27.03.1999
§ 7 - Inkrafttreten27.03.1999
Anlage27.03.1999
Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt im Norden durch die nördliche Begrenzung der Wandlitzstraße, im Osten durch die östliche Begrenzung der Treskowallee, im Süden durch die nördliche Begrenzung des Traberwegs und seiner Verlängerung durch den Seepark und im Westen durch die westliche Begrenzung des Schmiedeberger Wegs, seiner Verlängerung und der Trautenauer Straße sowie der südlichen Begrenzung der Ehrlichstraße und der westlichen Begrenzung der Müritzstraße. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenze. Die
Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets aufgrund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung wird durch das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin erteilt.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muß
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuches enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Lichtenberg von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB und § 20 Abs. 2 AGBauGB wird die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 16. März 1999
Bezirksamt Lichtenberg von Berlin
Friedersdorff Geisel
Bezirksbürgermeister Bezirksstadtrat für Bau- und Wohnungswesen

Anlage

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