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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" Vom 17. Juni 1993

Verordnung über die förmliche Festlegung
des städtebaulichen Entwicklungsbereichs
und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme
"Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel"
Vom 17. Juni 1993
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: teilweise Aufhebung der Verordnung für die Teilgebiete A, C, D Nord und D Süd sowie E mit Wirkung vom 12.03.2016, durch die Verordnung zur teilweisen Aufhebung der Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme „Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel“ vom 23.02.2016 (GVBl. S. 74)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs und der zugehörigen Anpassungsgebiete zur Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel" vom 17. Juni 199304.07.1993
Eingangsformel04.07.1993
§ 1 - Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel"04.07.1993
§ 2 - Entwicklungsteilbereich E 1 : Moabiter Werder / Spreebogen / Reichstagufer / Wilhelmstraße30.06.1999
§ 3 - Entwicklungsteilbereich E 2 : Kronprinzenpalais / Spreeinsel / Molkenmarkt01.07.1995
§ 4 - Anpassungsgebiet A 1 : Wohnungsneubau Otto-Grotewohl-Straße, vormals Wilhelmstraße04.07.1993
§ 5 - Anpassungsgebiet A 2 : Wohn- und Gewerbeblock Französische Straße / Friedrichstraße / Jägerstraße / Glinkastraße04.07.1993
§ 6 - Anpassungsgebiet A 3 : Wohn- und Gewerbeblock Sperlingsgasse / Brüderstraße / Gertraudenstraße / Friedrichsgracht.04.07.1993
§ 7 - Karte der Entwicklungsmaßnahme04.07.1993
§ 8 - Hinweise04.07.1993
§ 9 - Inkrafttreten04.07.1993
Anlage 130.06.1999
Anlage 1 a30.06.1999
Anlage 204.07.1993
Aufgrund der §§ 165 und
170 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) in Verbindung mit § 16 a des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. Dezember 1987 (GVBl. S. 2731), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), wird verordnet:

§ 1 Entwicklungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel"

Zur Entwicklung des Parlaments- und Regierungsviertels in Berlin als der Hauptstadt Deutschlands werden die nachfolgend bezeichneten Bereiche in den Bezirken Mitte und Tiergarten von Berlin als Entwicklungsbereich und zugehörige Anpassungsgebiete förmlich festgelegt:
als Entwicklungsbereich:
- der Teilbereich E 1 : Moabiter Werder / Spreebogen / Reichstagufer / Wilhelmstraße ( § 2 );
- der Teilbereich E 2 : Kronprinzenpalais / Spreeinsel / Molkenmarkt ( § 3 ).
als Anpassungsgebiete:
- das Gebiet A 1 : Wohnungsneubau Otto-Grotewohl-Straße, vormals Wilhelmstraße ( § 4 );
- das Gebiet A 2 : Wohn- und Gewerbeblock Französische Straße / Friedrichstraße / Jägerstraße / Glinkastraße ( § 5 );
- das Gebiet A 3 : Wohn- und Gewerbeblock Sperlingsgasse / Brüderstraße / Gertraudenstraße / Friedrichsgracht ( § 6 ).

§ 2 Entwicklungsteilbereich E

1
: Moabiter Werder / Spreebogen /
Reichstagufer / Wilhelmstraße
(1) Der Entwicklungsteilbereich E
1
wird wie folgt begrenzt:
Die
Nordgrenze
beginnt am Schnittpunkt der westlichen Begrenzung der Paulstraße mit der nördlichen Begrenzung des S-Bahnviadukts, sie folgt dieser in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Straßengrenze von Alt-Moabit, dieser nach Westen und sodann der westlichen Grundstücksgrenze der Bahnanlage parallel zum Viadukt bis zur gedachten südlichen Verlängerung der östlichen Gebäudekante Invalidenstraße 60, sie folgt dieser bis zur südlichen Straßengrenze der Invalidenstraße (Straßen- und Baufluchtlinie ACO 27. 1. 1862), und entlang dieser über die Sandkrugbrücke bis zur östlichen Straßenbegrenzung des Alexanderufers. Von dort verläuft sie in südlicher Richtung entlang der östlichen Straßenbegrenzung des Alexanderufers bis zur nördlichen Begrenzung des S-Bahnviadukts, sie folgt dieser in östlicher Richtung bis zum Schnittpunkt mit der nördlichen Straßenbegrenzung des Schiffbauerdammes.
Von dort verläuft die
Ostgrenze
geradlinig über die Spree auf den Schnittpunkt Südbegrenzung Reichstagufer mit der östlichen Straßenbegrenzung der Neustädtischen Kirchstraße, folgt dieser und ihrer Verlängerung an der östlichen Seite der Glinkastraße nach Süden bis zur Kreuzung mit der nördlichen Seite der Behrenstraße. Von dort verläuft die Grenze Richtung Osten auf der nördlichen Begrenzung der Behrenstraße bis zur Kreuzung mit der westlichen Begrenzung der Friedrichstraße, folgt dieser bis zur südlichen Begrenzung der Französischen Straße, so dann Richtung Westen bis zur östlichen Begrenzung der Glinkastraße. In südlicher Richtung verläuft die Begrenzung dann auf der östlichen Grenze der Glinkastraße, daran anschließend der der Mauerstraße bis zur Kreuzung Krausenstraße. Von dort verläuft sie zunächst Richtung Osten auf der nördlichen Begrenzung der Krausenstraße bis zur gedachten Verlängerung der östlichen Begrenzung der Mauerstraße, um dann dieser nach Süden zu folgen bis zur gedachten Verlängerung der südöstlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes Mauerstr. 86-88. Diese und die südwestliche Grenze des genannten Grundstückes sowie daran anschließend die östliche Grenze des Grundstückes Zimmerstraße 88 einschließlich seiner Verlängerung bis zur südlichen Begrenzung der Zimmerstraße bilden die Ostgrenze.
Die dort beginnende
Südgrenze
des Entwicklungsteilbereichs E
1
verläuft in westlicher Richtung auf der südlichen Seite der Zimmerstraße und der Niederkirchnerstraße bis zur gedachten Verlängerung der westlichen Gebäudekante des Grundstückes Niederkirchnerstr. 1-5, von dort nach Norden bis zum Schnittpunkt mit der gedachten Verlängerung der südlichen Gebäudekante der Leipziger Str. 3-4 (ehemaliges preußisches "Herrenhaus"). Von dort verläuft sie entlang der südlichen Gebäudekante bis zum Schnitt mit der westlichen Grenze des Flurstücks 15 (Flur 721, Gemarkung Mitte), folgt der Flurstücksgrenze zunächst nach Norden, weiter entlang der Gebäudekanten der Seitenflügel der Leipziger Straße 3-4 bis zur nördlichen Begrenzung der Leipziger Straße. Dort verläuft sie nach Osten bis zur westlichen Flurstücksgrenze des Flurstücks 12 (Flur 721). Von dort weiter an der westlichen Flurstücksgrenze der Flurstücke 12, 8, 9 (Flur 721) und deren Verlängerung bis zur Nordgrenze der Voßstraße. Weiter verläuft sie in Richtung Osten entlang der Nordgrenze der Voßstraße und auf deren Verlängerung auf der Mohrenstraße bis zur östlichen Begrenzung des Flurstücks 166 der Flur 721 (Grundstück Mohrenstr. 67, 68, 69), verläuft entlang der östlichen und der nördlichen Grenze dieses Flurstücks sowie der Verlängerung der nördlichen Grenze bis zur Westbegrenzung der Otto-Grotewohl-Straße, von dort nach Norden bis zur gedachten Verlängerung der südlichen Begrenzung des Flurstücks 193 der Flur 821 (Grundstück Otto-Grotewohl-Straße 13), entlang der Flurstücksgrenze bis zur Südgrenze der Behrenstraße, weiter an der Südseite der Behrenstraße und deren Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Seite der Otto-Grotewohl-Straße, von hier 147 m in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 110 (Flur 821). Von dort nach Süden bis auf die südliche Grenze der Voßstraße, auf die nordwestliche Ecke des Flurstücks 6 der Flur 721 (Voßstraße 26-30). Von dort verläuft sie nach Westen bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 22 (Flur 722).
Die dort beginnende Westgrenze verläuft nach Norden auf der westlichen Grenze des Flurstücks 22 (Flur 722) bis zur Einmündung der Lennéstraße in die Ebertstraße, von dort auf der Bezirksgrenze zwischen Tiergarten und Mitte bis zur südlichen Grenze des Flurstücks 187 (Flur 53, Gemarkung Tiergarten, südliche Begrenzung der Scheidemannstraße). Hier folgt sie der Flurstücksgrenze nach Westen, dann entlang der südlichen Begrenzung der Scheidemannstraße bis zur Einmündung in die John-Foster-Dulles-Allee, deren südlicher Straßenbegrenzung sie weiter in Richtung Westen folgt, in ihrer gedachten Verlängerung bis zur westlichen Begrenzung des Spreewegs, von dort nach Norden entlang der westlichen Straßenbegrenzung der Paulstraße bis zum S-Bahnviadukt - der Nordgrenze (siehe oben).
(2) Folgende Flurstücke - vor allem auf Straßenland - reichen über die Grenze des Entwicklungsbereichs hinaus, werden aber nur innerhalb des abgegrenzten Bereichs von der Entwicklungsmaßnahme erfaßt:
Gemarkung Mitte Flur 22 Flurstück 22; Flur 621 Flurstücke 5, 6, 16; Flur 721 Flurstücke 1, 3, 15, 18, 53, 83, 140, 150, 166, 168; Flur 722 Flurstücke 6, 8, 22, 25; Flur 821 Flurstücke 47, 78, 81, 99, 110, 111, 146, 162, 196; Flur 921 Flurstücke 69, 157, 160, 223, 265, 268, 269, 284, 287; Flur 922 Flurstück 19, 20; Gemarkung Tiergarten Flur 52, Flurstücke 311, 367, 380, 385, 369, 386, 390; Flur 53, Flurstücke 156/18, 178, 183, 156/23, 217.
(3) Grundstücke, auf denen Vorhaben errichtet werden sollen, für die ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist, werden aus dem Entwicklungsbereich ausgenommen. Soweit auf diesen Grundstücken Vorhaben errichtet oder Nutzungen durchgeführt werden, die nicht der Planfeststellung unterliegen, gilt die Herausnahme nach Satz 1 nur für den Teil beziehungsweise die Teile des Grundstücks, die für Vorhaben benötigt werden, für die ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet oder durchgeführt worden ist. Die ganz oder teilweise planfeststellungsbefangenen Grundstücke sind aus der
Anlage 2 ersichtlich. Alt-Bahnflächen, die nicht von Satz 1 erfaßt sind, sind Teil des Entwicklungsbereichs.

§ 3 Entwicklungsteilbereich E

2
: Kronprinzenpalais / Spreeinsel / Molkenmarkt
(1) Der Entwicklungsteilbereich E
2
wird wie folgt begrenzt:
Die
Nordgrenze
wird gebildet von der nördlichen Begrenzung der Straße Unter den Linden, beginnend an der südwestlichen Grenze des Flurstücks 16 der Gemarkung Mitte Flur 820 (Unter den Linden 4). Die Grenze verläuft in östlicher Richtung bis hinter die Liebknechtbrücke, von dort aus auf der östlichen Uferlinie der Spree in südöstlicher Richtung bis zur südöstlichen Seite der Mühlendammbrücke.
Von der Mühlendammbrücke aus folgt die Grenze der südlichen Straßenbegrenzung des Mühlendamms, dann der
Südgrenze
der Gertraudenstraße bis zur Kreuzung mit der westlichen Begrenzung der Brüderstraße (der Grenze des Anpassungsgebiets A
3
). Ihr folgt sie nach Norden bis zur südlichen Straßenbegrenzung der Sperlingsgasse, folgt dieser bis zu der westlichen Begrenzung der Friedrichsgracht, dann entlang dieser nach Süden, bis zur südlichen Begrenzung der Gertraudenstraße, entlang dieser bis zur westlichen Begrenzung der Gertraudenbrücke. Von dort in gradliniger Verbindung über den Spittelmarkt bis zur südlichen Begrenzung der Leipziger Straße an der nordwestlichen Ecke des Flurstücks 105 der Flur 719 (Beuthstraße).
Dieser folgt sie bis zur Kreuzung mit der westlichen Begrenzung der Markgrafenstraße. Entlang dieser verläuft sie nach Norden bis zur Kreuzung mit der nördlichen Begrenzung der Mohrenstraße, auf dieser weiter bis zum Hausvogteiplatz. Den Hausvogteiplatz umfährt sie auf der westlichen Grenze des Flurstücks 61 der Flur 720 und der Verlängerung bis zur nördlichen Begrenzung, folgt ihr bis zur westlichen Straßenbegrenzung der Oberwallstraße, von dort entlang dieser nach Norden bis zur südlichen Begrenzung der Französischen Straße. Dieser folgt sie in Richtung Westen bis zur östlichen Grenze der Französischen Str. 32 (16 m ab östlicher Flurstücksgrenze 94 der Flur 820), von dort in gradliniger Verbindung bis zur westlichen Begrenzung des Flurstücks 16 der Flur 820 (Unter den Linden 4).
(2) Folgende Flurstücke auf Straßenland reichen über die Grenze des Entwicklungsteilbereichs E
2
hinaus, werden aber nur innerhalb des abgegrenzten Bereichs von der Entwicklungsmaßnahme erfaßt:
Gemarkung Mitte Flur 719 Flurstücke 13, 28, 92, 344, 347, 349, 356, 401; Flur 720 Flurstücke 61, 84, 117, 151; Flur 819 Flurstücke 1, 146, 148, 149, 185, 186, 212, 213, 234, 240, 267, 282; Flur 820 Flurstücke 27, 29, 33, 49, 74, 75, 76.

§ 4 Anpassungsgebiet A

1
: Wohnungsneubau Otto-Grotewohl-Straße, vormals Wilhelmstraße
(1) Das Anpassungsgebiet A
1
wird wie folgt begrenzt:
Die südliche Grenze beginnt an der nordwestlichen Ecke des Flurstückes 6 der Flur 721 (Voßstraße 26-30). Weiter verläuft sie in Richtung Osten entlang der Südgrenze der Voßstraße bis zur nordwestlichen Ecke des Flurstücks 9 (Flur 721), von dort nach Norden auf die Nordgrenze der Voßstraße und auf deren Verlängerung auf der Mohrenstraße bis zur östlichen Begrenzung des Flurstücks 166 der Flur 721 (Grundstück Mohrenstr. 67, 68, 69), verläuft entlang der östlichen und der nördlichen Grenze dieses Flurstücks sowie der Verlängerung der nördlichen Grenze bis zur Westbegrenzung der Otto-Grotewohl-Straße, von dort nach Norden bis zur gedachten Verlängerung der südlichen Begrenzung des Flurstücks 193 der Flur 821 (Grundstück Otto-Grotewohl-Straße 13), entlang der Flurstücksgrenze bis zur Südgrenze der Behrenstraße, weiter an der Südseite der Behrenstraße und deren Verlängerung bis zum Schnittpunkt mit der westlichen Seite der Otto-Grotewohl-Straße, von hier 147 m in westlicher Richtung entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks 110 (Flur 821). Von dort nach Süden bis auf die südliche Grenze der Voßstraße, auf die nordwestliche Ecke des Flurstücks 6 der Flur 721 (Voßstr. 26-30) (siehe oben).
(2) Folgende Flurstücke, z. T. auf Straßenland, reichen über die Grenze des Anpassungsgebiets hinaus, werden aber nur innerhalb des abgegrenzten Bereichs von der Entwicklungsmaßnahme erfaßt:
Gemarkung Mitte Flur 721 Flurstücke 1, 3, 166, 168; Flur 821 Flurstücke 110, 111.

§ 5 Anpassungsgebiet A

2
: Wohn- und Gewerbeblock
Französische Straße / Friedrichstraße / Jägerstraße /
Glinkastraße
(1) Das Anpassungsgebiet A
2
wird wie folgt begrenzt:
Die Grenze des Gebiets wird im Norden durch die südliche Begrenzung der Französischen Straße gebildet, im Osten durch die westliche Begrenzung der Friedrichstraße, im Süden durch die südliche Begrenzung der Jägerstraße und im Westen durch die östliche Begrenzung der Glinkastraße.
(2) Folgendes Flurstück auf Straßenland reicht über die Grenze des Anpassungsgebiets hinaus, wird aber nur innerhalb des abgegrenzten Bereichs von der Entwicklungsmaßnahme erfaßt:
Gemarkung Mitte Flur 721 Flurstück 53.

§ 6 Anpassungsgebiet A

3
: Wohn- und Gewerbeblock
Sperlingsgasse / Brüderstraße / Gertraudenstraße /
Friedrichsgracht.
(1) Das Anpassungsgebiet A
3
wird wie folgt begrenzt:
Beginnend am Schnittpunkt der Verlängerung der westlichen Begrenzung der Brüderstraße mit der südlichen Begrenzung der Gertraudenstraße entlang der westlichen Begrenzung der Brüderstraße verläuft die Grenze nach Norden bis zur südlichen Straßenbegrenzung der Sperlingsgasse, dort entlang nach Westen und in ihrer westlichen Verlängerung bis zur westlichen Begrenzung der Friedrichsgracht. Von dort verläuft die Grenze nach Süden bis zur südlichen Begrenzung der Gertraudenstraße. Die südliche Begrenzung der Gertraudenstraße bildet die Südgrenze des Anpassungsbereichs.
(2) Folgende Flurstücke auf Straßenland reichen über die Grenze des Anpassungsgebiets hinaus, werden aber nur innerhalb des abgegrenzten Bereichs von der Entwicklungsmaßnahme erfaßt:
Gemarkung Mitte Flur 719 Flurstücke 13, 344, 347, 349, 356; Flur 819 Flurstück 267.

§ 7 Karte der Entwicklungsmaßnahme

(1) In der Karte im Maßstab 1 : 10 000 (
Anlage 1 ) sind die Grenzen des Entwicklungsbereichs - Teilbereiche E
1
und E
2
und der zugehörigen Anpassungsgebiete A
1
, A
2
und A
3
zeichnerisch dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Im Zweifel sind die in der Karte dargestellten Grenzen für die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder Grundstücksteils zum Entwicklungsbereich bzw. zu einem Anpassungsgebiet maßgebend.

§ 8 Hinweise

Es wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen (§§ 214, 215 BauGB und § 20 AGBauGB) und auf die Genehmigungspflicht nach den §
§ 144 , 145 und
153 Abs. 2 BauGB hingewiesen. (
Anlage 2 )

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 17. Juni 1993
Der Senat von Berlin
Diepgen Wolfgang Nagel
Regierender Bürgermeister Senator für Bau- und Wohnungswesen

Anlage 1

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Anlage 1 a

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Anlage 2

zur Rechtsverordnung
HINWEISE
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
(1) Unbeachtlich sind gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
:
1.
eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
Mängel der Abwägung,
wenn sie nicht
-
in den Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres,
-
in den Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung gegenüber der für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Senatsverwaltung schriftlich geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
(2) Unbeachtlich ist gemäß § 20 AGBauGB auch eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber der zuständigen Senatsverwaltung geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Die Unbeachtlichkeit tritt nicht ein, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.
Rechtswirkungen der förmlichen Festlegung als Entwicklungsbereich und als Anpassungsgebiet
(1) Für die von der förmlichen Festlegung als Entwicklungsbereich erfaßten Grundstücke oder Grundstücksteile gelten gemäß
§ 169 BauGB unter anderem folgende besondere Vorschriften:
a)
Es bedürfen der besonderen Genehmigung durch die für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen zuständige Senatsverwaltung:
1.
Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen,
2.
die Beseitigung baulicher Anlagen,
3.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, wenn diese Veränderungen nicht schon nach Ziffer 1 genehmigungsbedürftig sind,
4.
die Teilung eines Grundstücks,
5.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird,
6.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts,
7.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts,
8.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nrn. 6 und 7 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird.
Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten nach Eingang bei der zuständigen Senatsverwaltung zu entscheiden.
Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß das beantragte Vorhaben bzw. das beantragte Rechtsgeschäft die Durchführung der Entwicklungsmaßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Entwicklungsmaßnahme zuwiderlaufen würde.
Liegt bei der Veräußerung eines Grundstücks oder bei der Bestellung oder Veräußerung eines Erbbaurechts der vereinbarte Gegenwert (Kaufpreis, Erbbauzins) über dem Wert, der sich für den Gegenstand der Veräußerung ohne die Aussicht auf Einleitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme ergeben hätte, so liegt auch hierin eine wesentliche Erschwerung der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme.
b)
Berlin steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht an den Grundstücken im Entwicklungsbereich und in den Anpassungsgebieten zu.
c)
Berlin soll die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben. Vom Erwerb soll abgesehen werden, wenn
1.
bei einem baulich genutzten Grundstück die Art und das Maß der baulichen Nutzung bei der Durchführung der Entwicklungsmaßnahme nicht geändert werden sollen oder
2.
der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Verwendung nach den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich hierzu verpflichtet. Grundstücke mit dauerhafter öffentlicher Zweckbindung unterliegen grundsätzlich der Erwerbspflicht.
Erwirbt Berlin ein Grundstück nicht, ist der Eigentümer verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag an Berlin zu entrichten, der der durch die Entwicklungsmaßnahme bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht.
d)
Im städtebaulichen Entwicklungsbereich ist eine Grundstücks-Enteignung zugunsten Berlins oder des Entwicklungsträgers auch ohne Bebauungsplan zulässig.
(2) Für die von der förmlichen Festlegung als Anpassungsgebiet erfaßten Grundstücke gelten gemäß
§ 170 BauGB die gleichen besonderen Vorschriften wie für die Grundstücke in den Entwicklungsbereichen mit insbesondere folgenden Ausnahmen:
a)
Keine Bodenerwerbspflicht: Berlin ist nicht verpflichtet, die Grundstücke im Anpassungsgebiet zu erwerben.
b)
Keine erleichterte Enteignung: Im Anpassungsgebiet gelten keine besonderen Vorschriften für die Zulässigkeit einer Enteignung.
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