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DE - Landesrecht Berlin

Verordnung zum Schutz der Landschaft Zingerwiesen im Bezirk Pankow von Berlin Vom 7. Januar 1998

Verordnung zum Schutz der
Landschaft Zingerwiesen im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 7. Januar 1998
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 30.07.1999 (GVBl. S. 484)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Schutz der Landschaft Zingerwiesen im Bezirk Pankow von Berlin vom 7. Januar 199823.01.1998
Eingangsformel23.01.1998
§ 1 - Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet23.01.1998
§ 2 - Schutzgegenstand22.08.1999
§ 3 - Schutzzweck23.01.1998
§ 4 - Pflege und Entwicklung22.08.1999
§ 5 - Gebote23.01.1998
§ 6 - Verbotene Handlungen23.01.1998
§ 7 - Zulässige Handlungen23.01.1998
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten23.01.1998
§ 9 - Inkrafttreten23.01.1998
Auf Grund der §§ 18 und
20 des Berliner Naturschutzgesetzes vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 4. Juli 1997 (GVBl. S. 376), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet mit der Bezeichnung „Landschaftsschutzgebiet Zingerwiesen“ erklärt.

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet liegt im Bezirk Pankow von Berlin im Ortsteil Niederschönhausen. Es wird im Norden durch die Nordendstraße, im Westen, Süden und Osten durch Kleingartenanlagen sowie durch Bebauung begrenzt; von Süden her ragen entlang des Zingergrabens Kleingärten keilförmig in das Gebiet hinein. Es hat eine Größe von etwa 10,5 Hektar.
(2) Das in Absatz 1 genannte Gebiet ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 (Stand 30. Juli 1999) eingetragen. Diese Karte ist Bestandteil der Rechtsverordnung. Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist mit grüner Farbe gekennzeichnet. Die Außenkante der grünen Grenzlinie bildet die Gebietsgrenze.
(3) Die Karte ist zur kostenfreien Ansicht beim Landesarchiv Berlin niedergelegt. Eine Ausfertigung der Karte kann bei der obersten und bei der örtlich zuständigen unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege kostenfrei angesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das in § 2
bezeichnete Gebiet wird geschützt, um
1.
die Leistungsfähigkeit des Gebietes als Lebensraum für die Pflanzen- und Tierwelt in den feuchten Bereichen, den Frischwiesen und den Weidengebüschen sowie als Ausgleichsfläche für das lokale Klima und als Retentionsfläche teilweise zu erhalten und teilweise wiederherzustellen,
2.
die weitgehend naturnahe, strukturreiche und weiträumige Wiesenlandschaft sowie
3.
seine besondere Erholungsfunktion zu erhalten.

§ 4 Pflege und Entwicklung

(1) Die örtlich zuständige untere Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege erstellt einen Pflege- und Entwicklungsplan. Dieser stellt alle zur Erfüllung der Schutzzwecke notwendigen Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen dar und ist mit anderen Behörden und Dienststellen abzustimmen, soweit deren Aufgabenstellung berührt ist. Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen in dem Landschaftsschutzgebiet sind mit der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abzustimmen.
(2) Zur Erfüllung der Schutzzwecke sind insbesondere folgende Ziele anzustreben und Maßnahmen durchzuführen:
1.
Wiederherstellung der Retentionsfunktion und Verbesserung der Qualität der Feuchtstandorte durch die naturnahe Umgestaltung des Zingergrabens und eine Aufweitung seines Gewässerprofils in der in den Karten nach
§ 2 markierten Vernässungszone,
2.
Erhaltung und Verbesserung der Qualität der unterschiedlichen Standorte durch Mahd der Wiesen, Seggenrieder, Hochstaudenfluren, ruderalen, trockeneren Rasen und Röhrichte,
3.
Verbesserung des Landschaftsbildes durch die Anlage von Gehölzpflanzungen mit einheimischen und standortgerechten Arten an geeigneten Stellen in den Grenzbereichen zu den bebauten Grundstücken und
4.
Lenkung der Erholungsuchenden durch die Anlage von Wegen und Stegen mit Koppelzäunen.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke haben die in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die im einzelnen von der zuständigen Behörde anzuordnen sind, zu dulden.
(4) Die Wirksamkeit der im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle fünf Jahre, von der in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörde zu überprüfen. Der Pflege- und Entwicklungsplan ist an die durch die Erfolgskontrolle gewonnenen Erkenntnisse anzupassen; Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

§ 5 Gebote

Bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandene unerlaubte Anlagen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Nutzungen sowie im Gebiet abgelagerte Abfälle sind zu beseitigen. Die im einzelnen erforderlichen Maßnahmen werden durch die zuständige Behörde festgesetzt.

§ 6 Verbotene Handlungen

(1) Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem in
§ 3 genannten Schutzzweck zuwiderlaufen.
(2) Insbesondere ist es verboten:
1.
Bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die einer Genehmigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bedürfen,
2.
Gärten oder Reitplätze anzulegen, Zäune oder sonstige Einfriedungen zu errichten,
3.
Lager-, Camping- oder Zeltplätze einzurichten oder Zelte oder andere Einrichtungen auf- oder abzustellen,
4.
Materialien oder Abfälle zu lagern,
5.
das Gebiet mit Abfällen, Abwasser, Chemikalien oder ähnlichen Fremdstoffen zu verunreinigen oder Gülle oder Jauche auszubringen,
6.
Düngemittel, andere Nährstoffe oder Pflanzenschutzmittel einzubringen,
7.
das Gebiet zu beweiden,
8.
die
a)
Böschungen des Zingergrabens und die Wiesen außerhalb der Zeit vom 10. Juli bis 5. August und 20. September bis 5. Oktober und öfter als zweimal jährlich,
b)
Großseggenrieder und Hochstaudenfluren außerhalb der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober und öfter als alle drei Jahre zu mähen,
9.
entwässernde Maßnahmen durchzuführen,
10.
Boden- oder Bodenbestandteile einzubringen oder zu entnehmen, die Bodengestalt auf andere Weise zu verändern, die Bodendecke zu beschädigen, zu verfestigen oder zu versiegeln,
11.
Pflanzen oder Pflanzenteile, insbesondere Bäume, Hecken oder Gebüsch einzubringen, zu verändern, zu beseitigen, zu zerstören oder zu entnehmen,
12.
wildlebende Tiere zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier, Larven, Puppen oder sonstigen Entwicklungsformen oder Nester wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen,
13.
Tiere auszusetzen oder Hunde oder andere Haustiere unangeleint umherlaufen oder sie in den Gewässern baden zu lassen,
14.
in dem Gebiet mit Kraftfahrzeugen oder -rädern zu fahren oder darin zu parken oder außerhalb der entsprechend gekennzeichneten Wege zu reiten,
15.
motorsportliche Veranstaltungen durchzuführen, auch solche für Flug-, Schiff- oder Fahrzeugmodelle mit Motor, oder motorbetriebene Modelle fliegen, schwimmen oder fahren zu lassen,
16.
Feuer anzuzünden oder zu unterhalten.

§ 7 Zulässige Handlungen

Zulässig sind folgende Handlungen:
1.
die ordnungsgemäße Durchführung der gemäß
§ 4 gebotenen Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Landschaftsschutzgebiets,
2.
die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen anderer Behörden und Dienststellen einschließlich der Arbeiten an der Orts-Regelanlage der GASAG auf dem Flurstück 386 Flurkarte 43021 durch Mitarbeiter der GASAG und
3.
das Aufstellen und Anbringen von Zeichen oder Schildern, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Gebietes hinweisen, durch die zuständige Behörde.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 49 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Naturschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§ 6 eine verbotene Handlung vornimmt.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 7. Januar 1998
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie
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