PankowBauGB§172Abs1V BE
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Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin Vom 29. Februar 2000

Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB
für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin
Vom 29. Februar 2000
*
Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Der Geltungsbereich der Erhaltungsverordnung wurde mit Wirkung zum 10.10.2013 durch
§ 1 der Verordnung zur Änderung der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch für das Gebiet „Pankow Zentrum“ im Bezirk Pankow von Berlin, Ortsteil Pankow
vom 10.09.2013 (GVBl. S. 518) erweitert.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet "Pankow Zentrum" im Bezirk Pankow von Berlin vom 29. Februar 200017.03.2000
Eingangsformel17.03.2000
§ 1 - Geltungsbereich17.03.2000
§ 2 - Gegenstand der Verordnung17.03.2000
§ 3 - Zuständigkeit17.03.2000
§ 4 - Verletzung von Vorschriften17.03.2000
§ 5 - Ordnungswidrigkeiten17.03.2000
§ 6 - Ausnahmen17.03.2000
§ 7 - Inkrafttreten17.03.2000
Anlage17.03.2000
Aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs
(BauGB) in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137) in Verbindung mit
§ 30 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB)
in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für das in der anliegenden
Karte im Maßstab 1 : 5000 mit einer durchbrochenen Linie eingegrenzte Gebiet. Es wird begrenzt durch die Bahnanlagen der Nordbahn, Wilhelm-Kuhr-Straße, Kreuzstraße, Schönholzer Straße, Wollankstraße, Pradelstraße, Brehmestraße, Gaillardstraße, Görschstraße, Heynstraße, Florastraße und Florapromenade sowie Schulstraße und Dusekestraße sowie Breite Straße, Hadlichstraße und die Bahnanlagen der Stettiner Bahn. Die Innenkante der durchbrochenen Linie bildet die Gebietsgrenzen. Die
Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Gegenstand der Verordnung

Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung bedürfen in dem in
§ 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Sie ist zu erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls die Erhaltung der baulichen Anlage oder ein Absehen von der Begründung von Sondereigentum wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist oder wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient.

§ 3 Zuständigkeit

Die Genehmigung erteilt das Bezirksamt Pankow von Berlin, Breite Straße 24-26 a, 13187 Berlin.

§ 4 Verletzung von Vorschriften

(1) Wer die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung überprüfen lassen will, muss
1.
eine Verletzung der im Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs
enthaltenen Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb eines Jahres oder
2.
Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren
seit der Verkündung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem Bezirksamt Pankow von Berlin geltend machen; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Nach
§ 215 Abs. 1 BauGB und § 32 Abs. 2 AGBauGB
ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie des Abwägungsgebots nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unbeachtlich.
(2) Die Beschränkung des Absatzes 1 gilt nicht, wenn die für die Verkündung dieser Verordnung geltenden Vorschriften verletzt worden sind.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine bauliche Anlage innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung ohne die dafür nach
§ 2 erforderliche Genehmigung rückbaut oder ändert, handelt gemäß
§ 213 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ordnungswidrig und kann gemäß
§ 213 Abs. 2 BauGB mit einer Geldbuße belegt werden.

§ 6 Ausnahmen

§ 2 ist nicht auf Grundstücke anzuwenden, die den in
§ 26 Nr. 2 BauGB bezeichneten Zwecken dienen, und nicht auf die in
§ 26 Nr. 3 BauGB bezeichneten Grundstücke. Das Bezirksamt Pankow von Berlin unterrichtet die Bedarfsträger dieser Grundstücke von dieser Verordnung. Beabsichtigt ein Bedarfsträger dieser Grundstücke ein Vorhaben im Sinne von
§ 2 , hat er dies dem Bezirksamt anzuzeigen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Berlin, den 29. Februar 2000
Bezirksamt Pankow von Berlin
Dr. G. Grunwald Dr. A. Bossmann
Bezirksbürgermeisterin Bezirksstadtrat für Bauwesen

Anlage

zu der Erhaltungsverordnung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGBfür das Gebiet "Pankow Zentrum"
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